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Amtsgericht Köln, Urteil vom 03.11.1998
210 C 148/98 -

Mieterin beleidigt Vermieterin in der Neujahrsnacht mit "Miststück" und "Schlampe" - Kein Grund für fristlose Kündigung

Einmaliger Ausrutscher nach durchzechter Silvesternacht blieb für Mieterin folgenlos

Wer volltrunken und damit unzurechnungsfähig seinen Vermieter beleidigt, kann bei einem einmaligen Vorfall nicht gleich gekündigt werden. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Köln hervor.

Eine Mieterin hatte zum Jahreswechsel offenkundig weit mehr Alkohol genossen, als sie vertragen konnte. Als sie am Neujahrsmorgen zwischen 4.00 Uhr und 5.00 Uhr nach Hause kam, schlug sie mit den Fäusten gegen die Wohnungstür der Vermieterin. Dabei rief sie unter anderem: "Kommen raus du Miststück, Du hast ja ein Miststück geboren." Anschließend warf sie Topfpflanzen und Topfblumen der Vermieterin die Treppe hinunter vor die Tür der Vermieterin.

Vermieterin spricht Kündigung aus

Nach diesem Vorfall kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis und verlangte von der Mieterin die Räumung der Wohnung.

Das Amtsgericht Köln wies die Klage der Vermieterin ab. Sie habe keinen Anspruch auf Räumung der Wohnung, da das Mietverhältnis nicht beendet sei. Die ausgesprochene Kündigung sei nicht wirksam, weil es keinen Kündigungsgrund im Sinne von § 554 a BGB gäbe.

Gericht: Mieterin war nicht zurechnungsfähig

Zwar stand nach Überzeugung des Gerichts fest, dass die Mieterin in der Silvesternacht Beleidigungen wie "Schlampe" und "Miststück" gerufen und anschließen die Blumentöpfe vor die Tür der Vermieterin geworfen habe. Gleichwohl sei eine Kündigung hier nicht möglich. Die Mieterin könne nämlich kein Vorwurf gemacht werden, weil sie volltrunken und damit nicht zurechnungsfähig gewesen sei. Schließlich handle es sich auch um einen einmaligen Vorfall in einem bisher langjährigen Mietverhältnis.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2007
Quelle: ra-online, Amtsgericht Köln (vt/pt)

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