wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Köln, Urteil vom 22.09.2004
209 C 108/04 -

Einmalige Störung des Hausfriedens rechtfertigt kein Hausverbot für Besucher eines Mieters

Grundsätzlich uneingeschränktes Recht auf Empfang von Besuch

Ein Mieter ist grundsätzlich uneingeschränkt berechtigt, Besuch zu empfangen. Ist es durch den Besuch in der Vergangenheit einmalig zu einer Störung des Hausfriedens gekommen, rechtfertigt dies kein Hausverbot durch den Vermieter. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Untermieterin einer Wohnung sollte sich im Juni 2003 während der urlaubsbedingten Abwesenheit der Mieter einer anderen Wohnung im Haus um deren Wohnung und Blumen kümmern. Die Untermieterin nutze dies als Gelegenheit eine Party in der Wohnung zu veranstalten. Dabei wurden nicht nur Drogen konsumiert, sondern auch Gegenstände im Wert von ca. 800 Euro entwendet. Nachdem der Hauptmieter von dem Vorfall erfuhr, kündigte er das Untermietverhältnis. Da er weiterhin seine ehemalige Untermieterin in seiner Wohnung empfing, sprach die Vermieterin ein Hausverbot aus. Der Mieter erkannte das Verbot jedoch nicht an, sodass die Vermieterin eine fristlose Kündigung aussprach. Der fall kam schließlich vor Gericht.

Kein Recht zur fristlosen Kündigung aufgrund Missachtung des Hausverbots

Das Amtsgericht Bremen entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Recht zur fristlosen Kündigung gemäß § 569 Abs. 2 BGB zugestanden. Denn durch die Missachtung des Hausverbots habe der Mieter nicht den Hausfrieden gestört. Es sei zu beachten gewesen, dass die Vermieterin den Besuch der ehemaligen Untermieterin nicht habe verbieten dürfen.

Grundsätzlich uneingeschränktes Recht auf Empfang von Besuch

Der Mieter einer Wohnung sei nach Ansicht des Amtsgerichts grundsätzlich uneingeschränkt berechtigt, Besuch zu empfangen. Dies ergebe sich aus seinem Hausrecht, welches sich auf den Zugang zu seiner Wohnung erstrecke. Der Vermieter könne ausnahmsweise ein Hausverbot aussprechen, wenn der Besucher in der Vergangenheit wiederholt den Hausfrieden gestört oder die gemeinschaftlich genutzten Räume beschädigt oder verunreinigt habe. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Die ehemalige Untermieterin habe lediglich einmalig den Hausfrieden gestört.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2016
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/AG-Koeln_209-C-10804_Einmalige-Stoerung-des-Hausfriedens-rechtfertigt-kein-Hausverbot-fuer-Besucher-eines-Mieters.news22205.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 22205 Dokument-Nr. 22205

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.