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Ein Mieter ist grundsätzlich uneingeschränkt berechtigt, Besuch zu empfangen. Ist es durch den Besuch in der Vergangenheit einmalig zu einer Störung des Hausfriedens gekommen, rechtfertigt dies kein Hausverbot durch den Vermieter. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.
Lesetipp - refrago:
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Untermieterin einer Wohnung sollte sich im Juni 2003 während der urlaubsbedingten Abwesenheit der Mieter einer anderen Wohnung im Haus um deren Wohnung und Blumen kümmern. Die Untermieterin nutze dies als Gelegenheit eine
Das Amtsgericht Bremen entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Recht zur fristlosen Kündigung gemäß § 569 Abs. 2 BGB zugestanden. Denn durch die
Der Mieter einer Wohnung sei nach Ansicht des Amtsgerichts grundsätzlich uneingeschränkt berechtigt, Besuch zu empfangen. Dies ergebe sich aus seinem Hausrecht, welches sich auf den Zugang zu seiner Wohnung erstrecke. Der Vermieter könne ausnahmsweise ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2016
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22205
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