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Ist in einer Wohnung die einzig vorhandene Bade- oder Duschanlage nicht nutzbar, so kann der Mieter die Miete um 1/3 mindern. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Köln hervor.
Das Gericht stellte in seinem Urteil fest, dass es für den Mieter eine erhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache darstelle, wenn er die einzige in der Wohnung vorhandene Bade- oder Duschanlage nicht nutzen kann.
Der Mieter dürfe in einem solchen Fall die Bruttomiete um 1/3 mindern (§ 537 BGB).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Köln (zt/pt)
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Dokument-Nr. 12464
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