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Ist eine Dachbegrünung nicht einsehbar, so können die dadurch entstandenen Kosten nicht als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Denn durch eine nicht einsehbare Dachbegrünung wird das Wohnanwesen weder verschönert noch dessen Gesamteindruck aufgewertet. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurden der Mieterin einer Wohnung durch die
Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten der Mieterin. Die Dachbegrünungskosten seien nicht als
Ausschlaggebend für die Umlage von
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2017
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24892
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