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Amtsgericht Köln, Urteil vom 28.12.1989
205 C 397/89 -

Vermieter darf Müllcontainer am Vortag der Entleerung zur Müllabfuhr bereitstellen

Dadurch entstehende Belästigungen gehören zum allgemeinen Lebensrisiko

Der Vermieter darf am Tage vor dem Müllabfuhrtermin die Müllcontainer zur Leerung bereitstellen. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wendete sich die Mieterin einer Erdgeschoßwohnung gegen das Herausstellen der Müllcontainer durch die Vermieterin bereits am Vorabend. Die Container wurden fünf Meter vor ihrem Schlafzimmer abgestellt. Die Mieterin trug vor, dass sie dadurch vor allem im Sommer unter erheblicher Geruchsbelästigung und Lärmbelästigung leide. Denn auch spätabends und nachts brächten andere Mitbewohner Müll zu den Containern. Die Vermieterin war der Ansicht, dass zum Transport der Müllgroßbehälter zwei Personen erforderlich seien und eine weitere Hilfsperson nur am Vorabend zu besorgen sei.

Körperliche Unversehrtheit der Mitarbeiter überwiegt

Das Amtsgericht entschied, dass der Mieter keinen Anspruch auf Bereitstellung der Müllcontainer erst am Tage der Entleerung hat. Der Vermieter hat sich in erster Linie nicht um ertragbare Befindlichkeitsstörungen der Erdgeschoßmieter, sondern um die körperliche Unversehrtheit ihrer Mitarbeiter zu kümmern. Es sei ersichtlich, dass die Müllgroßcontainer nicht von einer einzelnen Person bewegt werden können.

Sofern der Hausmeister die Container alleine zu ihren Stellplätzen transportiert, dann tut er dies leichtfertig und auf eigene Gefahr.

Bereitstellung am Vorabend üblich

Im Übrigen, so dass Amtsgericht weiter, gehören Mülltonnen üblicherweise am Vorabend des Entleerungstages zur Müllabfuhr bereitgestellt. Die Gefahr der Nichtleerung infolge einer auch nur leichten Nachlässigkeit ist im Verhältnis zu den erheblichen Belästigungen, die durch das Versäumen des Bereitstellens der Mülltonnen entstehe, zu groß.

Belästigungen durch andere Mitmieter sind hinzunehmen

Zwar entstehen durch das Wegbringen des Mülls in den späten Abendstunden durch andere Mitmieter Geräuschbelästigungen. Diese Belästigungen entsprechen aber dem üblichen Lebensrisiko, das denjenigen trifft, der im Erdgeschoß eine Wohnung angemietet hat.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2012
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1991, 343Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1991, Seite: 343

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