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Amtsgericht Köln, Urteil vom 31.07.2014
203 C 192/14 -

Mietminderung von 2 % bei Entzug der Nutzungsmöglichkeit des mitvermieteten Dachbodens gerechtfertigt

Bei 75 qm großer Wohnung stellt Entzug der Dachbodennutzung erheblichen Mangel dar

Besteht nach dem Mietvertrag eine Nutzungsmöglichkeit für den Dachboden und wird diese Möglichkeit entzogen, kann der Mieter seine Miete um 2 % mindern. Bei einer 75 qm großen Wohnung stellt der Entzug der Dachbodennutzung auch keinen unerheblichen Mangel dar. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Wohnung seine Miete, da ihm die nach dem Mietvertrag gewährte Dachbodennutzung entzogen wurde. Der Vermieter erkannte das Minderungsrecht jedoch nicht an, sodass der Fall vor Gericht kam.

Recht zur Mietminderung in Höhe von 2 % bestand

Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten des Mieters. Dieser habe seine Miete gemäß § 536 Abs. 1 BGB um 2 % mindern dürfen, da ihm die mietvertraglich zugesicherte Dachbodennutzung entzogen wurde (vgl. LG Saarbrücken, Urt. v. 07.06.1996 - 13 BS 13/96 -). Zudem habe angesichts der Größe der Wohnung von 75 qm durch den Wegfall der Nutzung des Dachbodens als Trocken- bzw. Abstellraum kein unerheblicher Mangel vorgelegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2015
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 2015, 185/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2015, 185Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2015, Seite: 185

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