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Vereinnahmt ein Verwalter eine künftige, noch nicht fällige Verwaltervergütung, so begeht er Untreue im Sinne von § 266 StGB. Die Wohnungseigentümergemeinschaft steht in diesem Fall gemäß § 823 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung zu. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Da eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Rheinland mit der Arbeit der Verwalterin nicht zufrieden war, beschlossen sie am 24. August 2022 deren Abberufung. Ihr wurde zum 31. August 2022 fristlos gekündigt. Am 30. August 2022 überwies sich die Verwalterin vom Konto der Gemeinschaft einen Betrag in Höhe von fast 26.400 €. Ihrer Meinung nach stehe ihr der Betrag als Grundvergütung zu. Nach dem Verwaltervertrag war diese aber erst zum ersten eines Monats fällig. Die Wohnungseigentümergemeinschaft klagte schließlich auf Rückzahlung.
Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB ein Anspruch auf Rückzahlung der
Für unerheblich hielt das Amtsgericht die Frage, ob der Beklagten möglicherweise Ansprüche gegen die Klägerin zustehe. Denn eine Aufrechnung sei gemäß § 399 BGB nicht zulässig. Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung könne nicht aufgerechnet werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2024
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 34152
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