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Amtsgericht Köln, Urteil vom 18.12.2019
201 C 193/18 -

Kein Recht zur Mietminderung aufgrund Wegfalls eines Pkw-Stellplatzes bei Angebot eines alternativen, gleichwertigen Parkplatzes

Vorliegen eines unerheblichen Mietmangels

Der Wegfall eines mitgemieteten Pkw-Stellplatzes berechtigt dann nicht zu einer Mietminderung, wenn dem Mieter ein alternativer, gleichwertiger Parkplatz angeboten wird. In diesem Fall liegt ein nur unerheblicher Mietmangel gemäß § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB vor. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin von Gewerberäumen in Köln minderte ab Januar 2018 ihre Miete, da der ursprünglich mitgemietete Pkw-Stellplatz wegen dem Verkauf des Nachbargrundstücks und der Anbringung eines Bauzauns nicht mehr zur Verfügung stand. Die Vermieterin ließ die nicht gelten. Sie hatte der Mieterin einen Ausweichplatz angeboten, der etwa 280 m vom ursprünglichen Parkplatz entfernt lag. Die Vermieterin erhob schließlich Klage auf Zahlung der rückständigen Miete.

Kein Recht zur Mietminderung wegen Wegfalls des Parkplatzes

Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten der Vermieterin. Sie könne die ausstehende Miete verlangen, da ein Recht zur Mietminderung gemäß § 536 Abs. 1 BGB wegen des Wegfalls des Parkplatzes nicht bestanden habe. Der Entzug des im Mietvertrag genannten Stellplatzes sei lediglich als unerhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache gemäß § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB zu werten, da ein gleichwertiger, noch in der Nähe liegender Ausweichplatz angeboten wurde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2020
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2020, 1072Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 1072

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