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Der Wegfall eines mitgemieteten Pkw-Stellplatzes berechtigt dann nicht zu einer Mietminderung, wenn dem Mieter ein alternativer, gleichwertiger Parkplatz angeboten wird. In diesem Fall liegt ein nur unerheblicher Mietmangel gemäß § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB vor. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin von Gewerberäumen in Köln minderte ab Januar 2018 ihre Miete, da der ursprünglich mitgemietete Pkw-Stellplatz wegen dem Verkauf des Nachbargrundstücks und der Anbringung eines Bauzauns nicht mehr zur Verfügung stand. Die Vermieterin ließ die nicht gelten. Sie hatte der Mieterin einen Ausweichplatz angeboten, der etwa 280 m vom ursprünglichen
Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten der Vermieterin. Sie könne die ausstehende Miete verlangen, da ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2020
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 29222
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