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Amtsgericht Köln, Urteil vom 28.10.1976
153 C 3204/76 -

Mietminderung bei nicht abschließbarer Haustür

5 Prozent Minderung sind angemessen

Eine Haustür, die nicht abschließbar ist, kann einen Mietmangel darstellen. Das Amtsgericht Köln hielt für eine nicht verschließbare Haustür eine Mietminderung von 5 % für angemessen.

Im zugrunde liegenden Fall hatten Mieter wegen Nichtverschließbarkeit der Haustür die Miete gemindert. Die Hausordnung sah vor, dass zum Schutze der Mieter- und Vermieterrechte das Haus nachts in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr verschlossen zu halten war.

Unbefugte gelangen einfacher in das Haus

Das Amtsgericht Köln erblickte in der Nichtverschließbarkeit der Haustür einen Mietmangel. Die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache sei beeinträchtigt. Die Haustür gehöre zur gemieteten Sache im Sinne von § 537 BGB stellte das Amtsgericht fest. Unbefugte könnten wegen der Nichtverschließbarkeit der Haustür leichter in das Haus eindringen.

Verschließbare Haustür stellt zusätzlichen Schutz dar

Zwar könne die Haustür geschlossen, aber nicht abgeschlossen werden. Eine verschließbare Haustür biete zusätzlichen Schutz gegen Einbruch, führte das Gericht aus. Insgesamt hielt das Gericht eine Minderung von monatlich 5 % für angemssen, was hier 11,05 DM entsprach.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Köln (zt/WM 1978, 126/pt)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1978, 126Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1978, Seite: 126

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