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Ein Fluggast muss auch dann zur Abfertigung erscheinen, wenn er Kenntnis über eine Flugverspätung hat. Dies gilt auch dann, wenn der gebuchte Flug sich voraussichtlich um mehr als drei Stunden verspätet. Erscheint der Fluggast nicht, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung (VO). Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagten zwei Fluggäste im Jahr 2023 vor dem Amtsgericht Köln auf Zahlung einer
Das Amtsgericht Köln entschied gegen die Kläger. Diesen stehe kein Anspruch auf
Zudem falle es nach Auffassung des Amtsgerichts in die persönliche Risikosphäre des Fluggastes, ob er sich seinen Aufenthalt so organisiert, dass der private Reisezweck nur dann erfüllt werden kann, wenn der Flug überpünktlich durchgeführt wird, oder nicht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2023
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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