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Dies entschied das Amtsgericht Köln anlässlich der Klage eines Urheberrechteinhabers gegen eine studentische Verbindung. Diese hatte während ihres Stiftungsfestkommers verschiedene urheberrechtlich geschützte Studentenlieder singen und durch einen Klavierspieler begleiten lassen.
Gesungen wurden unter anderem die Lieder "Gaudeamus igitur", "Student sein", "Sind wir vereint zur guten Stunde" und das Deutschlandlied. Dabei handelte es sich, so die Richter, insbesondere nicht um eine Darbietung im Sinne von § 19 Abs. 2 UrhG, sondern um ein eigenes, dem Werkgenuss dienendes Singen und Musizieren, das urheberrechtsfrei ist.
Die Anwesenheit von Nichtmitgliedern mag zwar die Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals "öffentlich" begründen. Nicht alles, was öffentlich geschieht, ist aber deswegen zwangsläufig eine Darbietung. Andernfalls wäre das Tatbestandsmerkmal überflüssig. Die Öffentlichkeit des Geschehens indiziert nicht den Darbietungscharakter. Anwesende Gäste waren schwerlich dazu eingeladen, den Gesängen der Burschenschafter zu lauschen. Vielmehr war es ihnen zumindest freigestellt, sogar mitzusingen. Auch das Klavierspiel führt nicht zum Darbietungscharakter. Hierbei handelte es sich nur um eine Begleitung, die den Zweck gehabt haben mag, den Gesang zu stützen oder die Feierlichkeit des Geschehens zu unterstreichen.
Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen.
Das Singen von Liedern beim Kommers einer studentischen Verbindung, insbesondere auch des Deutschlandsliedes, verletzt keine Urheberrechte.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2009
Quelle: ra-online (we)
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Dokument-Nr. 7742
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