wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Köln, Urteil vom 04.11.2016
136 C 155/15 -

Kein Ausgleichsanspruch bei Flugannullierung im Rahmen eines "Corporate net Tarifs"

Ausschluss aufgrund Reise mit reduziertem und für Öffentlichkeit nicht verfügbarem Tarif

Reist ein Fluggast im Rahmen eines "Corporate net Tarifs" und kommt es zu einer Flugannullierung, so steht ihm kein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Flug­gast­rechte­verordnung (VO) zu. Es greift der Ausschlussgrund des Art. 3 Abs. 3 VO. Die Reise findet im Rahmen des "Corporate net Tarifs" mit einem reduzierten und für die Öffentlichkeit nicht verfügbaren Tarif statt. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund von erheblichen Schneefall kam es im März 2013 zu massiven Einschränkungen des Flugverkehrs am Flughafen Frankfurt a.M. Dies führte dazu, dass ein Flug von Manchester nach Frankfurt a.M. annulliert werden musste. Davon betroffen war eine Mitarbeiterin eines großen Unternehmens, das mit der Fluggesellschaft einen "Corporate net Tarif" abgeschlossen hatte. Durch diesen Tarif kamen die Mitarbeiter des Unternehmens bei Dienstreisen in den Genuss von Sonderkonditionen. Das Unternehmen verlangte aufgrund der Flugannullierung eine Ausgleichszahlung. Da sich die Fluggesellschaft weigerte diese zu zahlen, erhob das Unternehmen Klage.

Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung

Das Amtsgericht Köln entschied gegen das Unternehmen. Diesem stehe kein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 VO zu, da der Ausschlussgrund des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 VO greife. Danach gelte die VO nicht für Fluggäste, die zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung stehe. So liege der Fall hier.

"Corporate net Tarif" für Öffentlichkeit nicht verfügbar

Die Mitarbeiterin des Unternehmens sei mit einem reduzierten Tarif geflogen, so das Amtsgericht. Der "Corporate net Tarif" sei zudem für die Öffentlichkeit nicht verfügbar. Der Tarif stehe den Mitarbeitern des Unternehmens für dienstliche Reisen offen. Ferner können nur Unternehmen mit einem gewissen Umsatz für Flugreisen die Sondervereinbarung mit der Fluggesellschaft abschließen. Damit stehe der Tarif und somit die Möglichkeit eines Erwerbs preisreduzierter Flugscheine einer begrenzten Öffentlichkeit offen.

Wertung des "Corporate net Tarifs" als Kundenbindungsprogramm unerheblich

Zwar sei es richtig, so das Amtsgericht, dass nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 VO die Fluggastrechteverordnung bei Kundenbindungsprogrammen gelte und dass der "Corporate net Tarif" als ein Kundenbindungsprogramm angesehen werden könne. Jedoch würde dies dazu führen, dass der Geltungsbereich von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 VO im Hinblick auf die für die Öffentlichkeit nicht verfügbaren Tarife nahezu vollständig aufgehoben werden würde. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 VO müsse daher einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass die Fluggastrechteverordnung für Fluggäste gelte, die mit Flugscheinen reisen, die als Prämie im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms ausgegeben wurden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2017
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/RRa 2017, 146/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2017, 146Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2017, Seite: 146

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/AG-Koeln_136-C-15515_Kein-Ausgleichsanspruch-bei-Flugannullierung-im-Rahmen-eines-Corporate-net-Tarifs.news24570.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 24570 Dokument-Nr. 24570

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.