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Reist ein Fluggast im Rahmen eines "Corporate net Tarifs" und kommt es zu einer Flugannullierung, so steht ihm kein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (VO) zu. Es greift der Ausschlussgrund des Art. 3 Abs. 3 VO. Die Reise findet im Rahmen des "Corporate net Tarifs" mit einem reduzierten und für die Öffentlichkeit nicht verfügbaren Tarif statt. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund von erheblichen Schneefall kam es im März 2013 zu massiven Einschränkungen des Flugverkehrs am Flughafen Frankfurt a.M. Dies führte dazu, dass ein Flug von Manchester nach Frankfurt a.M. annulliert werden musste. Davon betroffen war eine Mitarbeiterin eines großen Unternehmens, das mit der
Das Amtsgericht Köln entschied gegen das Unternehmen. Diesem stehe kein Anspruch auf
Die Mitarbeiterin des Unternehmens sei mit einem reduzierten Tarif geflogen, so das Amtsgericht. Der "Corporate net Tarif" sei zudem für die
Zwar sei es richtig, so das Amtsgericht, dass nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 VO die Fluggastrechteverordnung bei Kundenbindungsprogrammen gelte und dass der "Corporate net Tarif" als ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2017
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/RRa 2017, 146/rb)
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Dokument-Nr. 24570
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