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Auch wenn eine Wohnanlage aufgrund ihrer Größe nur schwer von einem Hausmeister überschaut werden kann und es zu regelmäßigen, vom Vermieter nicht verschuldeten mutwilligen Verunreinigungen und Beschädigungen kommt, trägt er hierfür die Verantwortung. Mietminderung aufgrund der beeinträchtigten Wohnqualität muss er damit hinnehmen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Kiel hervor.
Im vorliegenden Fall ging es um die Frage der Rechtmäßigkeit einer von einem Mieter vorgenommenen
Das Amtsgericht Kiel entschied in der Sache für den Mieter und erklärte eine Minderungsquote von 5 % für angemessen. Die Voraussetzungen hierfür seien gegeben gewesen, da die Tauglichkeit der Mietsache erheblich eingeschränkt gewesen sei. Treppenaufgänge, Flure, die Eingangstür und Feuerschutztüren sowie der Fahrstuhlinnenraum hätten regelmäßig stark schmierige Schmutzbeläge aufgewiesen. Spinnweben, Staub, Filzstiftzeichnungen und Schmierereien mit obszönen und nationalsozialistischen Inhalten seien nicht nachhaltig entfernt worden.
Der Vermieter habe für die Mängel seiner Mietsache auch ohne Verschulden einzustehen. Für die mutwilligen Zerstörungen und Verunreinigung trage er keine Schuld, dennoch seien diese Beeinträchtigungen der Wohnqualität vom Vermieter zu vertreten. Jedenfalls hätten nicht die Mieter für die Größe und Unübersichtlichkeit des Wohnobjekts einzustehen, das insgesamt 96 Wohnungen umfasse und damit vom Hausmeister nur schwer zu überwachen sei. Zudem habe eine Verantwortung des Vermieters für die mangelnde Reinigung bestanden, da der Hausmeister die Beaufsichtigung des Reinigungspersonals nur unzureichend wahrgenommen habe.
Die von den Beklagten vorgenommene
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Kiel (vt/st)
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Dokument-Nr. 13235
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