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Soweit Mieter berechtigt sind, den Garten zu nutzen, dürfen sie eine Schaukel und andere Spielgeräte aufstellen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Kerpen hervor.
Lesetipp - refrago:
Im zugrunde liegenden Fall bewohnten
Das Gericht wies die Klage ab. Dem
Gemäß der Hausordnung stünde der Garten allen Mietern zu Erholungszwecken zur Verfügung, stellte das Gericht fest. Aus den Bestimmungen der Hausordnung ergebe sich, dass der Garten von dem im Haus wohnenden Mietern als mitvermietet anzusehen sei.
Indem der
Eine Grenze des Nutzungsrechts sei erst dann erreicht, wenn die anderen
Der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2010
Quelle: ra-online, Amtsgericht Kerpen (pt)
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Dokument-Nr. 9950
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