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Amtsgericht Kerpen, Urteil vom 15.01.2002
20 C 443/01 -

Mieter darf im Garten Schaukel, Sandkasten und Klettergerüst aufstellen

Garten dient Erholungszwecken

Soweit Mieter berechtigt sind, den Garten zu nutzen, dürfen sie eine Schaukel und andere Spielgeräte aufstellen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Kerpen hervor.

Im zugrunde liegenden Fall bewohnten Mieter eine Wohnung in einem Mehrparteienhaus. Den Mietern war laut Hausordnung die Nutzung des Gartens zu Erholungszwecken erlaubt. Ein Mieter stellte für seinen Sohn eine Doppelschaukel, ein Klettergerüst mit Rutsche und einen Sandkasten auf. Der Vermieter verklagte den Mieter vor dem Amtsgericht Kerpen auf Entfernung dieser Gegenstände aus dem Garten.

Vermieter kann nicht die Entfernung der Spielgeräte verlangen

Das Gericht wies die Klage ab. Dem Vermieter stehe kein Beseitigungsanspruch aus dem Mietvertrag oder gem. § 1004 Abs. 1 BGB zu.

Garten dient gemäß der Hausordnung zu Erholungszwecken

Gemäß der Hausordnung stünde der Garten allen Mietern zu Erholungszwecken zur Verfügung, stellte das Gericht fest. Aus den Bestimmungen der Hausordnung ergebe sich, dass der Garten von dem im Haus wohnenden Mietern als mitvermietet anzusehen sei.

Spielgeräte entsprechen dem Widmungszweck des Gartens

Indem der Mieter für seinen Sohn Spielgeräte aufgestellt habe, nutze er den Garten im Rahmen der Widmung, da die Spielgeräte zu Erholungszwecken im weitesten Sinne dienen, führte das Gericht aus. Der Garten sei durch das Aufstellen der Geräte auch nicht in seinem Charakter als Garten beeinträchtigt, da er groß genug sei, um nicht durch die Spielgeräte ausgefüllt zu werden.

Grenze des Nutzungsrechts

Eine Grenze des Nutzungsrechts sei erst dann erreicht, wenn die anderen Mieter, denen auch das Recht an der Nutzung des Gartens zu Erholungszwecken zustehe, beeinträchtigt seien. Dies sei hier aber nicht der Fall.

Keine vorherige Zustimmung erforderlich

Der Mieter habe für das Aufstellen der Spielgeräte auch nicht zuvor die Zustimmung des Vermieters einholen müssen. Eine Zustimmung sei - laut einer Klausel des Mietvertrages - nur bei baulichen und sonstigen Änderungen notwendig, soweit die Substanz oder die Qualität der Mietsache als Wohnhaus beeinträchtigt werden könnte. Da die Spielgeräte jedoch nicht fest mit dem Grund und Boden befestigt seien, und ohne weiteres ohne Beschädigung der Mietsache wieder entfernbar seien, seien die Spielgeräte nicht als bauliche oder sonstige Änderung im Sinne der Klausel anzusehen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2010
Quelle: ra-online, Amtsgericht Kerpen (pt)

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