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Beim Post-Einwurfeinschreiben liefert auch der Einlieferung- und Auslieferungsbeleg keine ausreichende Basis für einen Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung beim Empfänger. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Kempten hervor.
Das Gericht meint, dass ein Verlust der Postsendung während des Zustellvorgangs nicht auszuschließen sei. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Postzusteller die Postsendung in den falschen Briefkasten einwerfe. Das dies gelegentlich vorkomme, zeige die allgemeine Lebenserfahrung.
Zwar mache diese Auffassung den Nachweis des Zugangs des Einwurfeinschreibens beim Empfänger nahezu unmöglich, wenn dieser den Zugang bestreitet. Dies könne aber hingenommen werden, weil der Absender den Zugangsweg selbst bestimmen könne, führt das Gericht aus. Es stünde dem Absender frei von Anfang an einen sicheren Zugangsweg zu wählen, z.B. das Einschreiben mit Rückschein oder die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2007
Quelle: ra-online
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