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Amtsgericht Kassel, Urteil vom 16.05.1994
432 C 1145/94 -

Teppichklopfen ist nicht mehr zeitgemäß, aber erlaubt

Nachbar darf Ausschütteln von Bodenbelägen nicht verbieten

Vor dem Amtsgericht Kassel scheiterte die Klage des Bewohners eines Mehrfamilienhauses gegen eine Nachbarin. Diese sollte es unterlassen, in unmittelbarer Nähe der Wohnung des Klägers und des Balkons Teppiche, Matten und ähnliche Textilien auszuschütteln. Das Amtsgericht wies die Klage ab.

Im zugrunde liegenden Fall schüttelte eine Mieterin zumindest einmal in der Woche ihre Teppiche, Matten und sonstige Textilien in unmittelbarer Nähe eines ihrer Mitmieter aus. Dieser fühlte sich durch die freigesetzten Staubflusen belästigt und klagte auf Unterlassung. Seiner Meinung nach, hätte die Mieterin die Teppichklopfstange nutzen müssen.

Anspruch auf Unterlassung des Teppichausschüttelns bestand nicht

Das Amtsgericht Kassel verneinte den Unterlassungsanspruch aus §§ 862, 906 BGB. Zwar erkannte das Gericht an, dass hier eine als nicht angenehm empfundene Belästigung vorlag. Es habe sich jedoch beim Verhalten der Mieterin um eine unwesentliche Beeinträchtigung gehandelt. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Mieterin allein lebte und häufig ihre Textilien ausschüttelte. Die Staubentwicklung habe daher nicht so groß sein können. Eine unwesentliche Beeinträchtigung habe der Mitmieter aber hinzunehmen (§ 906 BGB).

Teppichausschütteln kann gegen Hausordnung verstoßen

Das Amtsgericht betonte jedoch, dass seine Entscheidung keine Aussage darüber trifft, inwiefern das Teppichausschütteln mit der Hausordnung vereinbar ist. Es könne durchaus sein, dass der Vermieter von der Mieterin die Einhaltung der Hausordnung fordern kann. In diesem Zusammenhang komme es auch nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Mitmieter vorliegt oder nicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Kassel (vt/we/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1994, 610Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1994, Seite: 610

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