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Amtsgericht Kassel, Beschluss vom 27.02.2015
381 OWi - 9673 JS 32833/14 -

Betroffener hat Anspruch auf Herausgabe der Rohmessdaten aus einer Ge­schwindig­keits­messung

Herausgabe in unverschlüsselter Form an Verteidiger oder Sach­verständigen­büro

Der Betroffene einer Ge­schwindig­keits­messung hat gegen die Gerätefirma einen Anspruch auf Herausgabe der Rohmessdaten in unverschlüsselter Form. Die Herausgabe kann direkt an den Verteidiger oder an ein von ihm benanntes Sach­verständigen­büro erfolgen. Dies hat das Amtsgericht Kassel entschieden.

In dem zugrunde liegenden Streitfall geriet ein Autofahrer im Januar 2014 in eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät ES 3.0. Im anschließenden Ordnungswidrigkeitenverfahren verlangte er die Herausgabe der Rohmessdaten von der Gerätefirma. Die Firma, in dessen Besitz sich die Messdaten befanden, verweigerte sich aber dieser Aufforderung nachzukomen, so dass der Fall vor Gericht kam.

Anspruch auf Herausgabe der Rohmessdaten in unverschlüsselter Form

Das Amtsgerichts Kassel entschied zu Gunsten des Betroffenen und verpflichtete die Firma, die Rohmessdaten in unverschlüsselter Form herauszugeben. Die Herausgabe konnte direkt an den Verteidiger oder an ein von ihm benanntes Sachverständigenbüro erfolgen. Im Falle der Weigerung der Herausgabe drohte das Gericht mit einer richterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2017
Quelle: Amtsgericht Kassel, ra-online (vt/rb)

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