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Wird in älteren Wohngebäuden der Teppichboden durch Laminat oder Parkett ersetzt, dürfen die darunter wohnenden Mieter nicht einfach die Miete mindern, wenn sie vermehrt Trittgeräusche wahrnehmen.
Deshalb hat das Amtsgericht Karlsruhe ein Mieter-Ehepaar dazu verurteilt, an ihren Vermieter insgesamt 1.440 Euro an Miete nachzuzahlen. Diesen Geldbetrag hatten sie seit einer Renovierung in der über ihnen liegenden Wohnung als Mietminderung einfach einbehalten. Eine Mietminderung komme nur in Betracht, wenn die Wohnung sich nicht mehr in vertragsgemäßem Zustand befinde, klärte das Gericht auf. Dafür könnten aber nur Umstände herangezogen werden, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages gültig waren. Das war im entschiedenen Fall am 1.12.1983. Damals musste der Vermieter aber lediglich die Schallschutznormen aus dem Jahre 1962 erfüllen. Da in dem Mietvertrag auch keine gesonderten Vereinbarungen über den Schallschutz getroffen worden waren, komme es allein darauf an, ob die damaligen Bestimmungen heute noch eingehalten würden. Eine Nachrüstpflicht des Vermieters entsprechend der heute gültigen Lärmpegel in Mehrfamilienhäusern sei nämlich nicht zumutbar.
Der eingeschaltete Sachverständige stellte fest, dass in der über dem Ehepaar befindlichen Wohnung der Laminatboden auf den vorhandenen Teppichboden aufgebracht und die Schallschutzbestimmungen aus dem Jahre 1962 eingehalten worden waren. Zudem erfülle die Deckenkonstruktion mit einem schwimmenden Estrich auch knapp den heutigen verschärften Anforderungen an Luft- und Trittschallschutz in Neubauten. Insgesamt konnte das Gericht damit eine Gesundheitsgefährdung des Ehepaares wegen unzumutbaren Lärms ausschließen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes vom Juni 2005
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Dokument-Nr. 696
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