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Wird in einem Fitnessvertrag das Aussetzen des Vertragsverhältnisses für die Zeit einer Schwangerschaft eingeräumt, so führt dies nicht zu einer Verlängerung der Gesamtvertragslaufzeit. Als überraschende Klausel wird eine solche Regelung nicht Vertragsbestandteil. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Itzehoe hervor.
Im vorliegenden Fall schloss eine Kundin einen
Eine am Jahresende eingereichte
Das Amtsgericht Itzehoe stellte fest, dass die Beklagte gemäß der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist das Recht hatte, zum Januar zu kündigen. Der Kläger habe damit aus dem Mitgliedschaftsvertrag als einem Vertrag sui generis gemäß § 241 BGB einen Anspruch auf Zahlung des Mitgliedsbeitrags für den Monat Januar. Weitere Ansprüche würden nach Meinung des Gerichts aber nicht vorliegen. Der Kläger könne sich nicht auf die Verlängerungsklausel aus der Vereinbarung über das Ruhen berufen. Diese Klausel sei als
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1999 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Itzehoe (vt/st).
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Dokument-Nr. 11278
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