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Amtsgericht Itzehoe, Urteil vom 26.11.1999
56 C 1402/99 -

Fitnessvertrag: Schwangerschaftspause muss nicht "nachgeholt" werden

Kein Einfluss auf Kündigungsfrist, wenn Vertragspause aufgrund einer Schwangerschaft eingelegt wird

Wird in einem Fitnessvertrag das Aussetzen des Vertragsverhältnisses für die Zeit einer Schwangerschaft eingeräumt, so führt dies nicht zu einer Verlängerung der Gesamtvertragslaufzeit. Als überraschende Klausel wird eine solche Regelung nicht Vertragsbestandteil. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Itzehoe hervor.

Im vorliegenden Fall schloss eine Kundin einen Fitnessvertrag mit einer Laufzeit von sechs Monaten ab. Eine Kündigung musste laut allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Monat vor Vertragsende erfolgen, da sich die Mitgliedschaft sonst um weitere sechs Monate verlängern würde. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde für Frauen bei Schwangerschaft ein Ruhen des Vertragsverhältnisses ohne Beitragspflicht für längstens ein Jahr eingeräumt. In Folge einer Schwangerschaft vereinbarte die Kundin für eine Zeit von fünf Monaten eine Aussetzung des Vertrags. Die Vereinbarung enthielt den Zusatz: "Die Mitgliedschaft verlängert sich um die Ruhezeit".

Fitnessstudio akzeptiert die Kündigung nicht

Eine am Jahresende eingereichte Kündigung der Frau wollte das Fitnessstudio nicht akzeptieren, da sich durch die Verlängerung des Vertragsverhältnisses um die Ruhezeit auch der Kündigungstermin verschoben habe. Eine Kündigung könne demnach frühestens zum Juni des folgenden Jahres erfolgen. Das Unternehmen klagte gegen die Kundin auf Zahlung ausstehender Monatsbeiträge.

Verlängerungsklausel als "überraschende" Klausel unwirksam

Das Amtsgericht Itzehoe stellte fest, dass die Beklagte gemäß der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist das Recht hatte, zum Januar zu kündigen. Der Kläger habe damit aus dem Mitgliedschaftsvertrag als einem Vertrag sui generis gemäß § 241 BGB einen Anspruch auf Zahlung des Mitgliedsbeitrags für den Monat Januar. Weitere Ansprüche würden nach Meinung des Gerichts aber nicht vorliegen. Der Kläger könne sich nicht auf die Verlängerungsklausel aus der Vereinbarung über das Ruhen berufen. Diese Klausel sei als überraschende Klausel im Sinne des § AGBG nicht wirksamer Vertragsbestandteil geworden. Das Überraschungsmoment auf Seiten des Kunden resultiere aus der Diskrepanz zwischen dem Inhalt der Klausel und der Kundenerwartung. Die durchschnittliche Kundin erwarte bei der Vereinbarung einer Ruhezeit, dass sie für diese Zeit beitragsfrei gestellt wird und sich darüber hinaus das Vertragsverhältnis nicht ändert. Der Zwang, die Ruhezeit nachträglich abzuleisten, widerspreche der Intention der Kundin, sich vom Vertrag freistellen zu lassen. Für eine durchschnittlich verständige Kundin sei zudem nicht erkennbar, was mit der Klausel gemeint sei. Eine sichere Kundenerwartung könne sich hier nicht bilden.

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1999 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Itzehoe (vt/st).

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2000, 1507Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2000, Seite: 1507

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