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Amtsgericht Ingolstadt, Urteil vom 03.02.2009
10 C 2700/08 -

Diskobesucher dürfen nicht ohne Einwilligung fotografiert werden

Wer ohne Einwilligung fotografiert wird, hat Anspruch auf Unterlassung

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Das gilt auch für Besucher einer Diskothek. Der Eintritt in eine Diskothek beinhaltet per se kein Einverständnis in die Anfertigung und Veröffentlichung des eigenen Bildnisses, auch wenn in derartigen Lokalen heute üblicherweise entsprechende Fotografien gefertigt und zu Werbezwecken im Internet veröffentlicht werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Ingolstadt hervor, das auf Antrag eine einstweilige Verfügung erließ.

Der Verfügungskläger war während eines Disko-Besuchs in München fotografiert worden, ohne um Erlaubnis gebeten worden zu sein. Das Foto wurde in einem großen Internetportal mit dem Themenschwerpunkt "Nightlife" veröffentlicht. Die Portalbetreiberin verteidigte sich mit dem Argument, dass es mit der Einführung von Digitalkameras üblich geworden sei, dass in Diskotheken fotografiert werde. Der Kläger habe sich auch bewusst in die Öffentlichkeit einer Diskothek begeben und damit rechnen müssen, fotografiert zu werden. Es gebe kaum eine öffentliche Party in München, auf der nicht fotografiert werde. Überdies habe er zumindest konkludent seine Einwilligung in die Ablichtung erteilt. Die Diskothek weise in ihrer Hausordnung darauf hin, dass jeder Gast mit dem Betreten des Clubs darin einwillige, fotografiert zu werden.

Personen dürfen nur mit deren Einwilligung fotografiert werden

Die Richter ließen diese Argumentation nicht gelten. Bereits die Herstellung eines Bildes sei ohne die Einwilligung des Abgebildeten grundsätzlich rechtswidrig. Die Portalbetreiberin habe eine vom Kläger erteilte Einwilligung in die Anfertigung und Veröffentlichung nicht dargetan. Sie könne insbesondere nicht konkret darlegen, dass der Kläger eine entsprechende Clubmitgliedschaftsvereinbarung unterzeichnet und insoweit eine Einwilligung in die Anfertigung und Veröffentlichung entsprechender Bilder innerhalb der besuchten Diskothek erteilt habe, bzw. sich einer entsprechenden, dieses Einverständnis voraussetzenden Hausordnung unterworfen habe.

Kläger brauchte nicht mit Ablichtung zu rechnen - Auch Hausordnung der Disko ersetzt Einwilligung nicht

Durch die Veröffentlichung sei der Kläger in seinem Recht am eigenen Bild verletzt worden. Die Bilder seien in einem Freizeitumfeld erstellt worden. Der Kläger habe nicht mit einer Ablichtung und der Veröffentlichung des Bildes rechnen müssen. Es handele sich um gut erkennbare, die individuellen Gesichtszüge des Klägers wiedergebende Fotos. Der Kläger sei auch im Vordergrund hervorgehoben eindeutig erkennbar und identifizierbar, so dass es sich nicht um Bilder von Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen handele. Auch sei nicht ersichtlich, dass sich der Kläger einer entsprechenden, das Einverständnis voraussetzenden Hausordnung unterworfen habe. Zur Abwendung der aufgrund der Veröffentlichung und Verbreitung der Bilder des Klägers folgenden wesentlichen Nachteile sei der Erlass der einstweiligen Verfügung geboten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Ingolstadt (vt/we)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2009, 436Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2009, Seite: 436

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