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Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Das gilt auch für Besucher einer Diskothek. Der Eintritt in eine Diskothek beinhaltet per se kein Einverständnis in die Anfertigung und Veröffentlichung des eigenen Bildnisses, auch wenn in derartigen Lokalen heute üblicherweise entsprechende Fotografien gefertigt und zu Werbezwecken im Internet veröffentlicht werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Ingolstadt hervor, das auf Antrag eine einstweilige Verfügung erließ.
Der Verfügungskläger war während eines Disko-Besuchs in München fotografiert worden, ohne um Erlaubnis gebeten worden zu sein. Das
Die Richter ließen diese Argumentation nicht gelten. Bereits die Herstellung eines Bildes sei ohne die
Durch die Veröffentlichung sei der Kläger in seinem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Ingolstadt (vt/we)
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Dokument-Nr. 11685
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