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Amtsgericht Heilbronn, Beschluss vom 20.02.2017
9 F 2639/16 -

Getrennt lebende Ehegatten müssen Betriebskosten der im beiderseitigen Miteigentum stehenden Eigentumswohnung tragen

Keine gemeinsame Kosten­tragungs­pflicht bei Abzug der Betriebskosten von Wohnvorteil im Rahmen des Trennungsunterhalts

Sind die Ehegatten gemeinsam Miteigentümer einer Eigentumswohnung, so hat sich der Ehegatte, der anlässlich einer Trennung aus der Wohnung zieht, grundsätzlich in Höhe seines Miteigentumanteils an den nicht umlagefähigen Betriebskosten zu beteiligen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Betriebskosten vom Wohnvorteil im Rahmen der Berechnung des Trennungsunterhalts abgezogen wurden. Dies hat das Amtsgericht Heilbronn entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2013 trennte sich ein Ehepaar. Nachdem der Ehemann aus der gemeinsamen Eigentumswohnung ausgezogen war, verblieb die Ehefrau mitsamt der ehelichen Tochter in der Wohnung. Die Ehefrau zahlte in der Folgezeit die nicht umlagefähigen Betriebskosten für die Jahre 2013 bis 2016 in Höhe von insgesamt ca. 2.755 EUR, wobei es sich um Kosten der Verwaltung und Erhaltung der Eigentumswohnung handelte. Die Ehefrau war der Ansicht, dass sich der Ehemann an diesen Kosten zu beteiligen hat, da dieser zur Hälfte Miteigentümer der Eigentumswohnung war. Da sich der Ehemann weigerte sich an den Betriebskosten zu beteiligen, wendete sich die Ehefrau an das Gericht.

Anspruch auf Zahlung der hälftigen Betriebskosten

Das Amtsgericht Heilbronn entschied zu Gunsten der Ehefrau. Ihr stehe nach §§ 426 BGB, 748 BGB ein Anspruch auf Zahlung der hälftigen Betriebskosten zu, da der Ehemann zur Hälfte Miteigentümer der Wohnung sei. Zwar sei eine Kostentragungspflicht ausgeschlossen, wenn die Betriebskosten im Rahmen der Berechnung des Trennungsunterhalts vom Wohnvorteil abzogen wurden. Dies sei im vorliegenden Fall aber nicht geschehen.

Erfolglose Berufung des Ehemanns

Die Berufung des Ehemanns blieb vor dem Oberlandesgericht Stuttgart erfolglos.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2017
Quelle: Amtsgericht Heilbronn, ra-online (vt/rb)

Nachinstanz:
  • Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 07.06.2017
    [Aktenzeichen: 15 UF 50/17]
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