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Sind die Ehegatten gemeinsam Miteigentümer einer Eigentumswohnung, so hat sich der Ehegatte, der anlässlich einer Trennung aus der Wohnung zieht, grundsätzlich in Höhe seines Miteigentumanteils an den nicht umlagefähigen Betriebskosten zu beteiligen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Betriebskosten vom Wohnvorteil im Rahmen der Berechnung des Trennungsunterhalts abgezogen wurden. Dies hat das Amtsgericht Heilbronn entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2013 trennte sich ein Ehepaar. Nachdem der Ehemann aus der gemeinsamen
Das Amtsgericht Heilbronn entschied zu Gunsten der Ehefrau. Ihr stehe nach §§ 426 BGB, 748 BGB ein Anspruch auf Zahlung der hälftigen
Die Berufung des Ehemanns blieb vor dem Oberlandesgericht Stuttgart erfolglos.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2017
Quelle: Amtsgericht Heilbronn, ra-online (vt/rb)
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