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Amtsgericht Heidelberg, Beschluss vom 19.03.2021
45 C 2/21 -

Bei Zustimmungspflicht des Verwalters zur Veräußerung einer Eigentumswohnung muss Klage gegen diesen gerichtet werden

Zustimmungspflicht des Verwalters aufgrund Teilungserklärung oder Gemein­schafts­ordnung

Steht einem Verwalter nach der Teilungserklärung oder der Gemein­schafts­ordnung die Befugnis zur Zustimmung der Veräußerung einer Eigentumswohnung zu, so ist eine Klage auf Erteilung der Zustimmung gegen den Verwalter zu richten. Dies hat das Amtsgericht Heidelberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Wohnungseigentümer Anfang des Jahres 2021 gegen den Verwalter auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung der Wohnung. Die Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung sah eine solche Zustimmung vor. Der Verwalter hielt die Klage für unzulässig, da sie nicht gegen ihn gerichtet werden könne. Richtige Beklagte sei vielmehr die Wohnungseigentümergemeinschaft.

Zulässigkeit der Klage auf Zustimmungserteilung

Das Amtsgericht Heidelberg entschied zu Gunsten des Klägers. Steht einem Verwalter nach der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung die Befugnis zur Zustimmung der Veräußerung von Wohneigentum zu, so sie eine Klage auf Erteilung der Zustimmung gegen den Verwalter zu richten. Dieser sei dann passivlegitimiert.

Passivlegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft

Die Wohnungseigentümergemeinschaft sei dann passivlegitimiert, so das Amtsgericht, wenn man annimmt, dass die Eigentümer die Entscheidung über die Zustimmung übernehmen kann, und wenn diese Zustimmung abgelehnt oder aber beschlossen hat, dass die Zustimmung erteilt wird, der Verwalter diese aber nicht umsetzt. In diesen Fällen sei die Wohnungseigentümergemeinschaft richtige Beklagte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2021
Quelle: Amtsgericht Heidelberg, ra-online (vt/rb)

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