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Das Amtsgericht Hannover hat die Klage einer Familie gegen ein Hannoversches Reiseunternehmen auf Rückzahlung des Reisepreises sowie nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit und Ersatz von Fahrtkosten als unbegründet abgewiesen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerinnen buchten für den Zeitraum 26.06.2020 bis 06.07.2020 einen Cluburlaub in Österreich. Die Urlaubsanlage führte bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern regelmäßig Tests auf das SARS-COV2-Virus durch. Diese waren bis zur Anreise der Klägerinnen negativ. Nach der Anreise wurde ein Mitarbeiter des Clubs, vermutlich ein Mitarbeiter, der im Fahrradverleih tätig war, positiv auf das SARS-COV2-Virus getestet. Es bestand der Verdacht, dass sich die Klägerinnen angesteckt haben könnten. Die Klägerinnen wurden nach Darstellung des Reiseunternehmens von den lokalen Behörden vor die Wahl gestellt, den Rest des Urlaubs im Hotelzimmer in Quarantäne zu verbringen oder die Heimreise anzutreten, wobei ersteres nicht für die Klägerinnen in Betracht kam. Sie wurden dann durch behördliche Entscheidung vom 29.6.2020 angewiesen, die von ihnen gewünschte Heimreise auf der kürzest möglichen Route anzutreten.
Die Beklagte zahlte nur einen Teil des Reisepreises zurück. Mit der Klage begehren die Klägerinnen die Rückzahlung des vollständigen Reisepreises sowie
Ein Mangel ergibt sich auch nicht aus § 651 i Abs. 2 Satz 2 BGB. Danach liegt ein
Der Veranstalter muss der Rechtsprechung nach dagegen nicht für Ereignisse einstehen, die dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen sind und außerhalb der von ihm geschuldeten Leistung geschehen. Eine
Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die behördliche Anweisung auf dem Kontakt der Klägerinnen zu einer positiv auf das SARS-COV2-Virus getesteten Person beruhte und ein solcher Kontakt in der Urlaubsanlage sowohl zu Mitarbeiter/innen als auch anderen Reisenden hätte erfolgen können. In dem Kontakt zu einer infizierten Person und der anschließenden behördlichen Verfügung hat sich damit ein typisches allgemeines Lebensrisiko verwirklicht und es ist keine vertraglich begründete Erwartung an die Reise enttäuscht worden. Anders, als etwa bei der Verbreitung von Krankheiten durch Verpflegung, welche nur durch den Reiseveranstalter (und nicht andere Mitreisende) zur Verfügung gestellt wird, beruht die Erkrankung des Mitarbeiters und die behördliche Entscheidung hier nämlich nicht auf einem Umstand, den nur die Beklagte beherrschen konnte und der bzw. dessen Fehlen daher vom Reisenden als üblich erwartet werden kann.
Ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2021
Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30129
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