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Das Amtsgericht Hannover hat entschieden, dass der Betreiber einer Parkgarage für Schäden an einem dort abgestellten Fahrzeug haftet und den Betreiber entsprechend zur Zahlung von Schadensersatz und Nutzungsausfall verurteilt.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte während seines Urlaubs in der Zeit vom 12. bis zum 23. August 2015 einen Parkplatz in einer von der Beklagten betriebenen Parkhalle in Langenhagen gebucht. Die Parkgebühr hierfür betrug 53 Euro. Er stellte den
Der Beklagte bestritt die Verantwortlichkeit für den Schaden. Der Putz hatte sich von der Wand eines Nachbargebäudes gelöst. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Parkhauses sei eine
Das Amtsgericht Hannover erhob Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Schadensentstehung und der Schadenshöhe. Der Sachverständige stellte fest, dass die entstandenen Lackschäden eine Reparatur in Höhe von 972,80 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer erfordere. Außerdem sei ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2016
Quelle: Amtsgericht Hannover/ra-online
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Dokument-Nr. 23338
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