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Muezzinrufe während eines Türkeiurlaubes aus einer in der Nähe des Hotels gelegenen Moschee stellen keinen Reisemangel dar. Dies hat das Amtsgericht Hannover entschieden.
Im hier vorliegenden Fall hat der Kläger bei der Beklagten für die Zeit vom 4.9.- 18.9.2013 eine Flugpauschalreise mit All Inclusive- Leistungen in das Hotel „Angora Beach Resort in Doganbey für sich und seine Partnerin für 2258 € gebucht.
Der Kläger bemängelte, dass sich in der Nähe des Hotels eine Moschee befunden und der Muezzin beginnend ab 6.00 Uhr morgens, verstärkt durch Lautsprecher, mehrmals täglich für ca. 5 Minuten zum Gebet gerufen habe. Außerdem sei während des Hinflugs die Armlehne am Sitz abgebrochen, beim Rückflug habe das Flugzeug erst beim 3. Landeversuch unsanft aufgesetzt.
Das Gericht hat festgestellt, dass
Der defekte Sitz stellte zur Überzeugung des Gerichts eine bloße Unannehmlichkeit dar, die nicht zu einer Minderung führt. Es war dem Klägervortrag nicht zu entnehmen, wann und wie die Armlehne abgebrochen sein soll, außerdem führe eine etwaig fehlende Armlehne nicht dazu, dass das Sitzen derart beeinträchtigt würde, dass der Flug insgesamt unbrauchbar wäre. Da die Landung von Wetterbedingungen abhängt auf die der Luftbeförderer keinen Einfluss hat, muss ein Fluggast im Einzelfall auch mit einer unsanften Landung rechnen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2014
Quelle: Amtsgericht Hannover/ ra-online
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Dokument-Nr. 18091
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