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Amtsgericht Hannover, Urteil vom 10.10.2008
559 C 3475/08 -

50 % Mietminderung sowie Schmerzensgeld aufgrund verstopfter Toilette

80-jährige Mieterin konnte Toilette über längere Zeit nicht benutzen

Eine unbenutzbare Toilette stellt einen erheblichen Mangel der Mietsache dar und berechtigt somit zur Mietminderung. Voraussetzung ist jedoch, dass der Vermieter über den Mangel unterrichtet wurde und die Möglichkeit hatte, diesen zu beseitigen. Wirkt sich der Mangel zudem auf die Gesundheit des Mieters aus, so können auch Schmerzens­geldansprüche geltend gemacht werden. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Hannover hervor.

Im vorliegenden Fall hatte eine Mieterin den monatlichen Mietzins gekürzt, nachdem für längere Zeit die Toilette aufgrund einer Verstopfung unbenutzbar war. Der Vermieter wollte den Fehlbetrag gerichtlich einklagen.

Unbenutzbare Toilette stellt einen erheblichen Mangel der Mietsache dar

Das Amtsgericht Hannover stellte fest, dass die angemietete Wohnung der Beklagten mit einem erheblichen Mangel behaftet gewesen sei, der zur Minderung der Miete nach § 536 Abs. 1 BGB berechtige. Durch die Verstopfung des WCs sei dieses für die Zeit des Defektes unbrauchbar gewesen und habe durch einen Rückstau eine Abwasserüberschwemmung im Badezimmer ausgelöst. Die unbenutzbare Toilette habe einen erheblichen Mangel der Mietsache dargestellt, der sich auf den gesamten Wohnwert der Wohnung ausgewirkt habe, so dass ein Minderungsbetrag in Höhe einer Quote von 50 % der Bruttomiete angemessen gewesen sei.

Für Berechtigung zur Mietminderung muss Mieter den Mangel der Mietsache anzeigen

Zur Minderung wäre der Mieter nicht berechtigt, wenn er den Mangel zu vertreten hätte, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei. Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt würden, habe der Mieter nach § 538 BGB nicht zu vertreten. Ein Recht zur Mietminderung bestehe jedoch nicht wegen eines Mangels, der im Laufe der Mietzeit eintrete, wenn der Mieter es unterlasse, den Mangel anzuzeigen. Kenntnis von der Verstopfung hätten die Kläger im vorliegenden Fall erst durch ein Schreiben der Beklagten erhalten. Vorher habe der Vermieter den Mangel nicht beheben können. Der Mietzins mindere sich somit für den Monat Februar anteilig lediglich für 23 Tage.

Mieterin steht Schmerzensgeld zu

Die Beklagte habe weiterhin wirksam gegen den Mietzinsanspruch des Vermieters einen Schmerzensgeldanspruch aufgerechnet. Nach § 536 a in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB stehe der Mieterin ein Schmerzensgeld in Höhe von 250 Euro zu. Zwar führe nicht grundsätzlich jede schuldhafte Vertragsverletzung zu einem Schmerzensgeldanspruch nach § 253 Abs. 2 BGB. Im vorliegenden Fall habe die von dem Vermieter zu vertretende Vertragsverletzung jedoch zu einer Verletzung der Gesundheit der Mieterin geführt. Die Nichtnutzbarkeit der Toilette habe bei der 80-jährigen Beklagten während der Nachtzeit zu erheblichen physischen Beeinträchtigungen bis zur Schlaflosigkeit geführt. Dies sei angesichts des Alters der Frau nachvollziehbar und stelle nicht lediglich eine Unannehmlichkeit, sondern eine Gesundheitsverletzung dar. Diese sei jedoch nicht so erheblich, dass ein Schmerzensgeldanspruch von mehr als 250 Euro gerechtfertigt wäre.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2012
Quelle: ra-online, AG Hannover (vt/st)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2009, 346Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2009, Seite: 346

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