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Amtsgericht Hannover, Urteil vom 11.07.2014
558 C 2900/14 -

Kein Anspruch auf Reisepreisminderung wegen Kinderlärm im Urlaubshotel

Kinderlärm ist als sozialadäquat hinzunehmen

Das Amtsgericht Hannover hat entschieden, dass ein Reisender keinen Anspruch auf Erstattung seiner Reisekosten hat, weil seine Reise nach eigener Auffassung aufgrund von Kinderlärm am Urlaubsort insgesamt wertlos war. Das Gericht verwies darauf, dass der Reisemangel aufgrund der Geräuschemissionen von Kindern und Familien bereits durch eine freiwillige Erstattung von 280 Euro durch den Reiseveranstalter ausgeglichen wurde und Kinderlärm ohnehin als sozialadäquat hinzunehmen sei. Zudem verwies das Gericht darauf, dass ein Reisender auch bei ausschließlich volljährigen Gästen eine völlige Ruhe im Poolbereich in der Hochsaison nicht erwarten könne.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte für zwei Personen bei der Beklagten eine Reise in die Türkei in der Zeit vom 2.-16. Juli 2013 im Hotel Sensimar Kemer Marina & Spa für 2.804 Euro gebucht. Das Mindestalter für dieses Hotel betrug 18 Jahre.

Kläger wird wegen möglicher Anwesenheit von Kindern im Hotel gebührenfreie Reiseänderung oder /-stornierung angeboten

Am 21. Juni 2013 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass nicht vollständig ausgeschlossen werden könne, dass Kinder in der Anlage angetroffen werden. Dem Kläger wurde eine gebührenfreie Reiseänderung oder /-stornierung angeboten. Der Kläger führte die Reise dennoch durch und rügte am 4. Juli 2013 die Anwesenheit von ca. 20 Kindern.

Reiseveranstalter gewährt Reiseminderung von 10 %

Nach Rückkehr von der Reise gewährte die Beklagte eine Reiseminderung von 10 % und zahlte 280 Euro aus. Der Kläger behauptete, die Kinder hätten am Pool, beim Essen und am Strand den ganzen Tag Lärm und Unruhe erzeugt. Er hielt die Reise für insgesamt wertlos und beantragte die Zahlung von weiteren 2.504 Euro, nebst Anwaltskosten in Höhe von 334,95 Euro.

Völlige Ruhe im Poolbereich ist auch bei ausschließlich volljährigen Gästen in der Hochsaison nicht zu erwarten

Das Amtsgericht Hannover hat festgestellt, dass auch für den Fall, dass die Geräuschemissionen von Kindern und Familien einen Mangel darstellen würden, diese durch die freiwillige Erstattung von 280 Euro ausgeglichen wurden. In der Rechtsprechung wird für Bauarbeiten auf einem gebuchten Hotelgelände, je nach Intensität des Lärms, eine Reisepreisminderung von 10-50 % gewährt. Bei der Bestimmung der Höhe einer angemessenen Ausgleichszahlung ist zu berücksichtigen, dass Kinderlärm, anders als die Geräusche eines Presslufthammers, als sozialadäquat hinzunehmen ist. Auch ist zu bedenken, dass eine völlige Ruhe im Poolbereich auch bei ausschließlich volljährigen Gästen in der Hochsaison in Zeiten des Massentourismus nicht zu erwarten ist. Unter Berücksichtigung, dass keine Beeinträchtigungen der Nachtruhe, der Verpflegungs- und Transportleistungen oder der übrigen Ausstattungsmerkmale der Hotelanlage gerügt wurden, ist eine Minderung von 10 % des Reisepreises als Kompensation in jedem Fall ausreichend.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2014
Quelle: Amtsgericht Hannover/ra-online

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