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Kommt es am Urlaubsort zu einem eingeschränktem Speiseangebot wegen Einschränkungen im Zusammenhang mit einer Virus-Pandemie, so begründet dies keinen Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß § 651 m BGB. Es liegt insofern ein hinzunehmendes allgemeines Lebensrisiko vor. Dies hat das Amtsgericht Hannover entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau hatte für sich und ihrem Lebensgefährten im Februar 2020 eine Pauschalreise nach Mexiko für März 2020 gebucht. Mit der Behauptung, am Urlaubsort seien nicht alle 6 Restaurants geöffnet und das Buffetangebot sei eingeschränkt gewesen, beanspruchte die Urlauberin nachfolgend die Minderung des Reisepreises. Das eingeschränkte Speiseangebot hatte seinen Grund in der sich ausbreitenden Corona-Pandemie. Die Urlauberin erhob schließlich Klage gegen die Reiseveranstalterin.
Das Amtsgericht Hannover entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe wegen der nicht geöffneten Restaurants und der geringen Buffetauswahl kein Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2021
Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (zt/RRa 2021, 115/rb)
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Dokument-Nr. 30679
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