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Das Amtsgericht Hannover hat entschieden, dass ein Reisender einen Pauschalreisevertrag, der unter anderem die Erbringung einer Beförderungsleistung (hier: Flug von Düsseldorf nach Griechenland), nicht bereits deswegen kündigen kann, weil der Reiseveranstalter den Flug durch ein anderes Luftfahrtunternehmen als zunächst vereinbart durchführen lässt.
Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Griechenland gebucht, die unter anderem eine Beförderung durch die Fluggesellschaft T. zum Gegenstand hatte, und den vertraglich vereinbarten
Der Kläger hat im Verfahren vorgetragen, bei der Buchung der Reise großen Wert auf eine renommierte Fluggesellschaft gelegt zu haben und aufgrund von Rückenschmerzen auf die Verfügbarkeit der von ihm reservierten Sitzplätze und des Bordservice angewiesen gewesen zu sein, was bei der ihm unbekannten Fluggesellschaft L. nicht gewährleistet gewesen sei. Die Beförderung mit dieser Gesellschaft sei ihm nicht zuzumuten gewesen, zumal ihm angesichts der kurzfristig bekannt gegebenen
Die Beklagte hat vorgetragen, die erfolgte
Das AG Hannover hat die Klage abgewiesen. Gemäß § 651 l Abs. 1 BGB kann der Reisende den Vertrag kündigen, unter anderem wenn die Pauschalreise durch den
Daran gemessen kann in dem vorliegenden Sachverhalt aus der maßgeblichen Sicht eines Durchschnittsreisenden ungeachtet der
Hinsichtlich des von der L. für die Beklagte durchgeführten Fluges nach Griechenland ist zwischen den Parteien unstreitig, dass er pünktlich und ohne Beanstandungen durchgeführt wurde. Bestimmte Flugsicherheitsmängel bei Flügen der L. oder lediglich konkrete Anhaltspunkte für deren Vorliegen in der Vergangenheit hat der Kläger nicht vorgetragen. Anhaltspunkte in diesem Sinne ergeben sich jedenfalls nicht bereits aufgrund der geringen Anzahl von im Besitz der L. befindlichen Luftfahrzeugen oder des Zeitpunkts der Erteilung ihrer Zulassung, da ein allgemeiner Erfahrungssatz dahingehend, dass kleine oder neu gegründete Fluggesellschaften unzuverlässiger oder unsicherer seien als ältere oder größere, nicht existiert.
Damit beruhte die Entscheidung des Klägers, nach erfolgtem Check-In die Reise abzubrechen bzw. zu kündigen, letztlich auf einer lediglich abstrakten Sorge, dass die L. ihm nicht die Sicherheit und den Komfort bieten werden, wie er dies bei der T. erwartet hätte. Aus der objektiven Sicht eines Durchschnittsreisenden, die zur Entscheidung des in Rede stehenden Sachverhalts maßgeblich ist, ist vor diesem Hintergrund allenfalls ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2023
Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32818
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