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Die Möglichkeit nach einer Sanierungsmaßnahme einen höheren Mietzins verlangen zu können, rechtfertigt für sich genommen keine Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Bleibt die geschuldete Miete hinter der tatsächlich angemessenen Miete zurück, so liegt darin noch kein erheblicher Nachteil im Sinne der Vorschrift. Dies hat das Amtsgericht Hannover entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2023 erhielt die Mieterin einer Wohnung in Hannover eine Kündigung. Der Vermieter begründete diese damit, dass das im Jahr 1967 errichtete Haus erheblich sanierungsbedürftig sei. Die erforderlichen
Das Amtsgericht Hannover entschied gegen den Vermieter. Diesem stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da die Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB
Zwar wäre die Mieterin bei Fortführung des Mietverhältnisses lediglich verpflichtet, so das Amtsgericht, den im Mietvertrag vereinbarten und damit einen unter dem tatsächlich höheren angemessenen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2025
Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (zt/WuM 2024, 669/rb)
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Dokument-Nr. 34607
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