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Lockt ein Hauseigentümer verwilderte Tauben an und führt dies zu einer Beeinträchtigung des Nachbarn wegen Taubenkots, Gurrens und Flügelschlagens, so steht dem Nachbarn gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Unterlassung zu. Dies hat das Amtsgericht Hannover entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümerin eines Reihenhauses in Hannover hielt in einer Voliere zwei erblindete Stadttauben. Zudem pflegte sie in den Volieren verletzte Stadttauben und fütterte in ihrem Garten Singvögel. Dadurch kam es zu häufigen Besuchen von Taubenschwärmen. Ein Nachbar fühlte sich durch den dadurch bedingten Taubenkot, Gurren und Flügelschlagen derart gestört, dass er zunächst ein Schiedsverfahren einleitete. Nachdem dieses erfolglos blieb, erhob er Klage auf
Das Amtsgericht Hannover entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2023
Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (vt/rb)
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