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Amtsgericht Hannover, Urteil vom 26.04.2023
502 C 7456/22 -

Hauseigentümer muss Anlocken von verwilderten Tauben unterlassen

Beeinträchtigung des Nachbarn durch Taubenkot, Gurren und Flügelschlagen

Lockt ein Hauseigentümer verwilderte Tauben an und führt dies zu einer Beeinträchtigung des Nachbarn wegen Taubenkots, Gurrens und Flügelschlagens, so steht dem Nachbarn gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Unterlassung zu. Dies hat das Amtsgericht Hannover entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümerin eines Reihenhauses in Hannover hielt in einer Voliere zwei erblindete Stadttauben. Zudem pflegte sie in den Volieren verletzte Stadttauben und fütterte in ihrem Garten Singvögel. Dadurch kam es zu häufigen Besuchen von Taubenschwärmen. Ein Nachbar fühlte sich durch den dadurch bedingten Taubenkot, Gurren und Flügelschlagen derart gestört, dass er zunächst ein Schiedsverfahren einleitete. Nachdem dieses erfolglos blieb, erhob er Klage auf Unterlassung.

Anspruch auf Unterlassung des Anlockens von verwilderten Tauben

Das Amtsgericht Hannover entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Unterlassung zu, da sein Eigentum durch die Taubenschwärme beeinträchtigt werde. Dabei sei unerheblich, welche der von der Beklagten zu vertretenden Umstände die maßgebliche Ursache für den Besuch der Tauben setzte. Denn das Verhalten der Tauben belege eindeutig, dass die Tauben wegen auf dem Grundstück der Beklagten zu suchender Umstände angelockt werden. Es liege in der Verantwortung der Beklagten alle Umstände abzustellen, die zu den massiven Besuchen der Taubenschwärme führen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2023
Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (vt/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 1011Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 1011

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