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Versucht ein Mieter unberechtigt in die Wohnung eines anderen Mieters gewaltsam einzudringen und schüchtert er durch vorgetäuschtes Blut die anderen Mitmieter ein, so liegt eine massive Störung des Hausfriedens vor. Der Vermieter ist in einem solchen Fall berechtigt, dass Mietverhältnis mit dem Mieter fristlos zu kündigen. Dabei spielt es keine Rolle, dass vom Mieter aufgrund von Medikamenten zukünftig keine weiteren Vorfälle zu erwarten sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hannover hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung klingelte zu allen Tages- und Nachtzeiten an den Türen seiner Mitmieter. Zudem beschimpfte und bedrohte er sie. Er sprang lautstark schreiend sowie mit irrem Blick weibliche Bewohner im Treppenhaus an und schrie von seinem Balkon Kinder im Garten an. Die Vermieterin kündigte daraufhin das
Das Amtsgericht Hannover entschied zu Gunsten der Vermieterin. Denn es hielt zumindest die im September 2013 erfolgte
Das Amtsgericht sah insbesondere in den beiden letzten Vorfällen im August einen Grund zur fristlosen Kündigung. Die Vermieterin habe es nicht dulden müssen, dass ein Mieter versucht gewaltsam in die Wohnung anderer Mieter einzudringen und diese massiv durch vorgetäuschtes Blut in Angst und Schrecken zu versetzen.
Soweit vom Mieter aufgrund der Medikamente zukünftig keine weiteren Vorfälle zu befürchten waren, hielt das Amtsgericht dies für unerheblich. Eine positive Prognose ändere nichts an dem bereits beendeten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2014
Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (zt/ZMR 2014, 547/rb)
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