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Das Amtsgericht Hanau hat entschieden, dass der Eigentümer eines Fahrzeuges, der auf einem privaten Parkplatz Randsteine überfährt, welche dazu dienen, die Parkflächen zu begrenzen, von dem Betreiber bzw. Eigentümer des Parkplatzes keinen Ersatz für hierdurch eingetretene Schäden geltend machen kann. Die Verkehrssicherungspflicht des Parkplatzeigentümers verlangt keine Schutzvorkehrungen hiergegen.
Der Kläger befuhr mit seinem Fahrzeug den Parkplatz der von dem Beklagten betriebenen Reinigung. Er macht geltend, dass er beim Einparken mit dem Frontteil seines Wagens über den ca. 20 cm hohen Sockelbereich des Verbundpflasterbelags gerutscht sei, wodurch Schäden an der Motorschürze entstanden wären. Der Beklagte müsse die Reparatur bezahlen, da er den Parkplatz nicht ausreichend abgesichert habe.
Das Amtsgericht Hanau hat die Klage abgewiesen. Es könne dahinstehen, ob es sich tatsächlich so abgespielt hat, wie von dem Kläger behauptet, denn selbst unter Zugrundlegung dieses Geschehens hätte er keinen Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2023
Quelle: Amtsgericht Hanau, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33350
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