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Amtsgericht Hamburg, Beschluss vom 16.01.2024
49 H 3/23 -

Unzulässigkeit eines selbständigen Beweisverfahrens zwecks Einholung eines Gutachtens zur ortsüblichen Vergleichsmiete

Pflicht zur Miet­erhöhungs­begründung obliegt Vermieter

Zur Begründung eines Miet­erhöhungs­verlangens kann kein selbständiges Beweisverfahren zwecks Einholung eines Sach­verständigen­gutachtens zur Klärung der ortsüblichen Vergleichsmiete eingeleitet werden. Die Pflicht zur Miet­erhöhungs­begründung obliegt dem Vermieter und kann nicht auf das Gericht abgewälzt werden. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte der Vermieter einer Wohnung in Hamburg im Dezember 2023 beim Amtsgericht Hamburg die Einholung eines Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Der Vermieter beabsichtigte die Erhöhung der Miete. Um diese begründen zu können, stellte er den Antrag.

Unzulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens

Das Amtsgericht Hamburg entschied, dass es nicht zulässig sei, vor einem Mieterhöhungsverlangen die ortsübliche Vergleichsmiete durch einen Sachverständigen im Wege des selbständigen Beweisverfahrens klären zu lassen. Der Vermieter dürfe die ihm gesetzlich obliegende Pflicht der Mieterhöhungsbegründung nicht auf das Gericht abwälzen. Es stehe dem Vermieter frei, einen von ihm auszuwählenden Sachverständigen zu beauftragen. Nur wenn die Mieterin durch ein solches Gutachten nicht überzeugt werden sollte, bedürfe es im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens der Einholung eines Sachverständigengutachtens mit den entsprechenden Kostenrisiken.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2024
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 245Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 245

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Dokument-Nr.: 33778 Dokument-Nr. 33778

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