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Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 24.04.2021
46 C 220/20 -

Anspruch des Mieters gegen Hausverwaltung auf Mitteilung des Namens und der ladungsfähigen Anschrift einer GbR-Vermieterin

Grundsätzlich können Informationen durch Grundbucheinsicht und Melde­register­auskunft selbst eingeholt werden

Grundsätzlich steht einem Wohnungsmieter gegenüber der Hausverwaltung kein Anspruch auf Auskunft des Namens und der ladungsfähigen Anschrift des Vermieters zu, weil die Informationen durch eine Grundbucheinsicht und eine Melde­register­auskunft selbst eingeholt werden können. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Vermieterin eine GbR ist. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Wohnungsmieterin im Jahr 2020 vor dem Amtsgericht Hamburg gegen die Hausverwaltung auf Mitteilung des Namens und der ladungsfähigen Anschrift der Vermieterin. Das Grundstück wurde zuvor an eine neue Vermieterin verkauft.

Anspruch auf Auskunft des Namens und der ladungsfähigen Anschrift der Vermieterin

Das Amtsgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr stehe gegenüber der Hausverwaltung ein Anspruch auf Auskunft des Namens und der ladungsfähigen Anschrift der neuen Vermieterin zu. Zwar könne ein Mieter grundsätzlich die Informationen durch eine Grundbucheinsicht und einer Melderegisterauskunft selbst einholen. Dies gelte aber dann nicht, wenn es sich bei der Vermieterin um eine GbR handele. In diesem Fall sei aus dem Grundbuch nicht ohne Weiteres zu erkennen, wer deren Gesellschafter sind und wer zur Vertretung berichtigt ist. Durch einen jederzeit möglichen formlosen Gesellschafterwechsel könne das Grundbuch unrichtig werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2022
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (vt/eingereicht durch RA René Haamann/rb)

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