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Wenn im Oktober über einen längeren Zeitraum (hier: 2/3 des Monats) die Heizung nicht in Betrieb ist, kann eine Mietminderung von 25 % angemessen sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg hervor.
Lesetipp - refrago:
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mieter aus Hamburg die Miete gemindert, weil die Heizung über einen längeren Zeitraum nicht in Betrieb war. Laut Auskunft des Deutschen Wetterdienstes herrschte im Oktober 1971 in der Hansestadt Hamburg eine durchschnittliche Temperatur von 9,5 Grad Celsius. Die Heizungsanlage war aber nur vom 18. bis zum 28. Oktober in Betrieb. Der Mieter behielt wegen der kalten Wohnung insgesamt 38,50 DM ein. Daraufhin verklagte der Vermieter den Mieter auf Nachzahlung der geminderten Miete.
Das Amtsgericht Hamburg wies die Klage des Vermieters ab und führte aus, dass der Mieter die Miete gemäß § 537 BGB mindern durfte. Das Gericht hielt dabei einen Minderungssatz von 25 % der Kaltmiete für angemessen.
Die Heizung sei für gut zwei Drittel des Monats Oktober nicht in Betrieb gewesen. Dies stelle eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebrauchs der Mietsache dar. Gerade zu Beginn einer Heizungsperiode sei die Gefährdung der Gesundheit durch Erkältungskrankheiten besonders groß, was eine ausreichende Beheizung der Wohnräume erforderliche mache. Insbesondere die Morgen- und Abendstunden, in denen die Räume in aller Regel wohnlich genutzt würden, seien bezüglich der Beheizung wichtig, führte das Gericht aus.
§ 537 BGB (rao)
Eine Mietminderung von 25 % ist angemessen, wenn im Oktober bei 9,5 Grad Außentemperatur (Mittelwert) die Heizung für ca. 2/3 des Monats nicht in Betrieb ist. Die Nicht-Beheizung stellt gerade zu Beginn der Heizperiode besondere Gesundheitsgefahren für Mieter dar (Erkältungskrankheiten).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Hamburg (zt/WM 1973, 210/pt)
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Dokument-Nr. 12460
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