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Überreicht der Vermieter den einzigen Schlüssel zu einem Abstellraum unter der Treppe und duldet er über lange Jahre hinweg die Nutzung des Abstellraums als Fahrradstellplatz durch einen Mieter, so erstreckt sich der Mietvertrag auch auf den Abstellraum. Fällt die Nutzung des Abstellraums später weg, so kann dies eine Mietminderung von 5 % rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1986 erhielten die Mieter einer Wohnung den einzigen Schlüssel zu dem
Das Amtsgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Mieter. Sie haben ihre
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei durch die Entfernung ein vertragsgemäßer Gebrauch des Abstellraums unmöglich geworden. Zudem habe es keine Alternative gegeben. Die Nutzung des Dachbodens als Fahrradstellplatz sei mit Unannehmlichkeiten verbunden gewesen und habe daher keinen vergleichbaren Ersatz dargestellt. Das Abstellen der Räder im Treppenhaus sei wiederum mit einer höheren Diebstahlsgefahr einhergegangen. Das Fehlen der Nutzungsmöglichkeit habe daher einen erheblichen Mangel dargestellt.
Das Amtsgericht hielt eine Minderungsquote von 5 % für angemessen. Es berücksichtigte dabei die Fläche des Abstellraums von 3 qm im Verhältnis zur Nettokaltmiete der Wohnung von 450 EUR. Darüber hinaus verwies das Gericht darauf, dass durch den Wegfall des Abstellraums eine sichere und bequeme Unterstellung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2014
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (zt/WuM 2008, 332/rb)
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Dokument-Nr. 18982
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