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Ein Mieter darf im Bad die von ihm gewünschten Installationsgegenstände anbringen und dazu notwendige Dübellöcher bohren. Der Vermieter darf beim Auszug des Mieters nicht von diesem die Neuverfliesung des Badezimmers wegen der Bohrlöcher verlangen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mieter an mehreren Stellen in den Wandfliesen des Badezimmers Bohrlöcher für Dübel gebohrt. Er installierte u.a. eine Wäschetrocknungsanlage über der Badewanne und mehrere Arznei- und Badezimmerschränke.
Nach dem Auszug des Mieters verlangte der Vermieter für die Neuverfliesung des Badezimmers einen Betrag von 1.752,34 DM.
Das Amtsgericht Hamburg wies die Klage des Vermieters ab. Der Mieter habe die Wandfliesen anbohren dürfen. Es entspreche dem vertragsgemäßen Gebrauch wenn ein Mieter die von ihm gewünschten Installationsgegenstände an der Wand befestigen möchte. Der Vermieter habe die Nachteile, die ihm nach Entfernung der Gegenstände entstehen hinzunehmen. Schließlich erhalte er dafür auch die Miete.
Das Amtsgericht führte aus, dass es keinen Sinn machen würde, wenn nach jedem Mieterwechsel das Bad neu gefliest werden würde. Wolle der Vermieter nach Beendigung des Mietvertrages keine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2014
Quelle: ra-online, AG Hamburg (zt/WM 1983, 327/pt)
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Dokument-Nr. 18922
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