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Ein Vermieter hat durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass in einer Wohnung in den Wintermonaten auch bei Temperaturen unter 0 Grad Celsius durch die Zentralheizung eine Raumtemperatur von 20 Grad Celsius erreicht werden kann. Darüber hinaus darf es bei geöffneten Heizkörperventilen nicht zu starkem Rauschen und Knistern in den Heizkörpern und Heizungsrohren in der Wohnung kommen. Dies entschied das Amtsgericht Hamburg.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatten die späteren Kläger eine
Die Kläger beanstandeten, dass sie bereits im ersten
Nachdem der
Die Richter des Amtsgerichts Hamburg gaben den Mietern Recht. Die
Der
Eine Erwärmung der Räume dürfe auch nicht mehrere Stunden dauern, vielmehr müsse tagsüber die Temperatur schon bereits nach kürzerer Zeit erreicht werden können. Abhängig von der Außentemperatur sei als angemessen ein Zeitraum von einer halben bis längstens einer Stunde anzusehen, so das Amtsgericht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2010
Quelle: ra-online (ac)
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Dokument-Nr. 10791
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