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Die Veröffentlichung fremder, urheberrechtlich geschützter Texte und Fotos ist ohne Einwilligung des Rechteinhabers nicht gestattet. Wer dennoch entsprechendes Material auf seiner Webseite veröffentlicht, muss mit einer Abmahnung des Rechteinhabers rechnen. Dies gilt auch dann, wenn die fremden Website-Inhalte lediglich als RSS-Feed in die Seite eingebunden sind und auf die Original-Webseite verlinkt wird. Dies entschied das Amtsgericht Hamburg-Mitte.
Der Beklagte, der sich gegen eine
Dem Beklagte half auch das Argument, dass er den Inhalt des von ihm eingebundenen Feeds gar nicht gekannt habe, nicht weiter. Das Gericht stellte hierzu fest, dass die Nutzung der Texte rechtwidrig sei, da eine Einwilligung des Rechteinhabers nicht vorgelegen habe. Ein gutgläubiger Erwerb von Rechten sei nicht möglich.
Dem Beklagten falle in Bezug auf das öffentliche Zugänglichmachen des fremden Textes jedenfalls Fahrlässigkeit zur Last. Denn wer Leistungen Dritter nutzen wolle, müsse sich seiner Berechtigung vergewissern und sich gegebenenfalls auch nachweisen lassen, dass diejenigen, die Rechte einräumen, auch über diese verfügen. Wer dies nicht tue, handele fahrlässig. Das Gericht verurteilte den Beklagten aus diesen Gründen auf Antrag des Klägers zur Erstattung von Schadensersatz nach der
§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG (rao)
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Hamburg-Mitte (vt/we)
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