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Ein Kunde, der bei Abschluss eines Fitnessvertrages bereits eine Krankheit hat, die sich später verschlimmert, kann nicht wegen dieser Krankheit außerordentlich den Fitnessvertrag kündigen. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.
Lesetipp - refrago:
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mann am 8. September 1995 einen Trainingsvertrag in einem
Das Amtsgericht Hamburg verurteilte den Mann zur Zahlung des Sportstudioentgelts bis einschließlich Ende August 1996. Es führte aus, dass der Kunde den Vertrag nicht außerordentlich habe kündigen dürfen.
Die Rückenerkrankung auf die sich der Kunde berufe, habe schon bei Abschluss des Vertrages bestanden. Dass sich diese
Es komme hier auch nicht darauf an, dass der Beklagte das ärztlich festgestellte LWS-Syndrom bereits bei Abschluss des Vertrages hatte. Ausreichend für die Annahme eines in den Risikobereich des Beklagten fallenden Umstandes seien nicht ganz unerhebliche vorherige Rückenbeschwerden. Diese stünden hier zur Überzeugung des Gerichts nach den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen fest.
Die
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1998 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Hamburg (vt/pt)
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Dokument-Nr. 11285
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