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Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 05.02.1998
20 b C 367/97 -

Keine Kündigung eines Fitnessvertrages bei bekannter Krankheit

Verschlimmerung schon vor Vertragsabschluss bestehender Rückenbeschwerden fällt in den Risikobereich des Kunden

Ein Kunde, der bei Abschluss eines Fitnessvertrages bereits eine Krankheit hat, die sich später verschlimmert, kann nicht wegen dieser Krankheit außerordentlich den Fitnessvertrag kündigen. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mann am 8. September 1995 einen Trainingsvertrag in einem Fitnessstudio abgeschlossen. Der Vertrag sah eine 12-monatige Erstlaufzeit und eine Kündigungsfrist von 3 Monaten vor. Für monatlich 99,- DM konnte er Fitness betreiben und die Sauna benutzen. Am 27. November 1995 kündigte er diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung. Er berief sich darauf, dass er sportunfähig sei. Die Sportunfähigkeit wies er durch ein ärztliches Attest vom 7. November 1995 nach. Danach stellte er die Zahlungen ein. Der Inhaber des Sportstudios verklagte den Kunden.

Amtsgericht Hamburg verneint außerordentliche Kündigung

Das Amtsgericht Hamburg verurteilte den Mann zur Zahlung des Sportstudioentgelts bis einschließlich Ende August 1996. Es führte aus, dass der Kunde den Vertrag nicht außerordentlich habe kündigen dürfen.

Verschlimmerung der Erkrankung liegt im Risikobereich des Beklagten

Die Rückenerkrankung auf die sich der Kunde berufe, habe schon bei Abschluss des Vertrages bestanden. Dass sich diese Erkrankung während der Laufzeit des Vertrages verschlimmert habe und der Kunde schließlich sportunfähig geworden sei, falle in dessen Risikobereich.

Vorherige Rückenbeschwerden

Es komme hier auch nicht darauf an, dass der Beklagte das ärztlich festgestellte LWS-Syndrom bereits bei Abschluss des Vertrages hatte. Ausreichend für die Annahme eines in den Risikobereich des Beklagten fallenden Umstandes seien nicht ganz unerhebliche vorherige Rückenbeschwerden. Diese stünden hier zur Überzeugung des Gerichts nach den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen fest.

2-wöchige Frist verpasst

Die außerordentliche Kündigung sei im Übrigen auch deshalb unwirksam, weil der Beklagte die 2-wöchige Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten habe. Ausweislich des vorgelegten Attests vom 7. November 1995 habe der Beklagte von diesem Zeitpunkt an gewusst, dass ein LWS-Syndrom bei ihm diagnostiziert worden war und der Arzt ihm geraten hatte, nicht mehr am Training im Fitnesscenter teilzunehmen. Seine Kündigung vom 27. November 1995, die beim Sportstudiobetreiber am 30. November 1995 eingegangen sei, liege nicht mehr innerhalb der 2-wöchigen Frist. Der diesbezügliche Hinweis des Beklagten, die Kündigung sei rechtzeitig erfolgt, da der Kündigungsgrund unvermindert anhalte und die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht vor Beendigung des Dauerzustandes beginne, sei unzutreffend.

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1998 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Hamburg (vt/pt)

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