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Ist bereits gegen einen Schuldner ein Zahlungstitel ergangen, so hat er die Möglichkeit gegen diesen im Wege einer so genannten Vollstreckungsabwehrklage vorzugehen, wenn er berechtigte Einwendungen gegen den Zahlungstitel hat. Das musste nun auch ein Inkassounternehmen feststellen, das angebliche Forderungen aus einem Lotterievertrag gegen einen Rentner vollstrecken wollte.
Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Rentner aus Hamburg. Dieser wurde ab Frühjahr 2009 mehrfach angerufen. Damals versuchten Mitarbeiter einer angeblichen Lotto-Firma, dem Hamburger am Telefon Lose zu verkaufen. Monatlich 49 Euro sollte der Mann bei so genannten "TOP 200-Gewinnspielen" einsetzen. Als der Rentner ablehnte, bedrängte die angebliche Lotto-Firma den 74-jährigen über mehrere Wochen mit Anrufen und versuchte ihn dazu zu bewegen, der Abbuchung zuzustimmen - ohne Erfolg.
Drei Jahre später erwirkte ein Inkassounternehmen einen Zahlungstitel gegen den Rentner. Weil der Rentner den Zahlungstitel scheinbar nicht ernst nahm und sich nicht wehrte, kündigte eines Tages ein Gerichtsvollzieher seinen Besuch an. Erst zu diesem Zeitpunkt holte der Rentner anwaltlichen Rat ein und erhob im Januar 2013 eine
Das zuständige Amtsgericht Hamburg gab dem Rentner Recht. Die
Zwar bestehe ein
Durch den Widerruf habe sich das Vertragsverhältnis in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis gewandelt. Daher stünde dem titulierten Anspruch gegen den Kläger (Rentner) hier im Rahmen der
Das Amtsgericht Hamburg erklärte daher die Zwangsvollstreckung gegen den Rentner für unzulässig und verurteilte das Inkassounternehmen zudem, den Zahlungstitel herauszugeben (analog § 371 BGB).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2014
Quelle: ra-online, Amtsgericht Hamburg (eingesandt von RA Kay Ole Johannes, Hamburg)
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Dokument-Nr. 18775
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