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Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 26.10.2016
17a C 261/16 -

Kein Versicherungsschutz durch Reise­rücktritts­versicherung bei Stornierung einer Reise wegen bevorstehenden Tods der 92-jährigen Mutter

"Bevorstehender Tod" nicht gleichzusetzen mit versicherten "Tod" eines nahen Angehörigen

Ist durch eine Reise­rücktritts­versicherung der Tod eines nahen Angehörigen mitversichert, schließt dies nicht den bevorstehenden Tod des Angehörigen mit ein. Ein Anspruch auf Versicherungsschutz besteht daher nicht, wenn eine Reise aufgrund des zu erwartenden Todes der 92-jährigen Mutter durch den Reisenden storniert wird. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwei Tage vor Beginn einer Pauschalreise nach La Palma im März 2016 stornierte der Reisende den Urlaub. Hintergrund dessen war, dass die 92-jährige Mutter des Reisenden im Sterben lag und nunmehr beschlossen hatte, die Nahrungsaufnahme einzustellen. Einige Zeit später verstarb sie dann auch. Der Reisende beanspruchte aufgrund der Stornierungskosten seine Reiserücktrittsversicherung. Diese lehnte jedoch eine Einstandspflicht ab und verwies auf die Versicherungsbedingungen, wonach nur der Tod eines nahen Angehörigen versichert sei. Der Reisende ließ dies nicht gelten und erhob Klage.

Kein Anspruch auf Versicherungsschutz durch Reiserücktrittsversicherung

Das Amtsgericht Hamburg entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf Erstattung der Stornokosten gemäß dem Versicherungsvertrag zu. Denn die Reise sei nicht storniert worden, weil das versicherte Ereignis "Tod" eingetreten sei. Der Tod der Mutter sei nicht kausal für die Stornierung geworden. Grund für diese sei vielmehr der bevorstehende Tod gewesen. Dieser sei aber kein versichertes Ereignis. Der "bevorstehende Tod" sei auch nicht mit dem "Tod" gleichzusetzen.

"Bevorstehender Tod" nicht durch ergänzende Vertragsauslegung mit versichert

Nach Auffassung des Amtsgerichts könne der "bevorstehende Tod" nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung als mit versicherter "Tod" gelten. Denn dazu fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke. Der "bevorstehende Tod" sei nämlich von den Versicherungsbedingungen insoweit erfasst, als ihm eine unerwartet schwere Krankheit oder die unerwartete Verschlechterung einer Erkrankung vorausgehe bzw. mit ihm einhergehe.

Kein Vorliegen einer "unerwartet schweren Erkrankung" oder "unerwarteten Verschlechterung einer Erkrankung"

Der Versicherungsfall "unerwartet schwere Erkrankung" habe nicht vorgelegen, so das Amtsgericht. Denn dazu habe der Kläger nichts Konkretes vorgetragen. Der Sterbeprozess einer 92-jährigen Frau stelle keine Erkrankung dar. Vielmehr sei ohne konkrete Anhaltspunkte von einem natürlichem Vorgang auszugehen. Darüber hinaus fehle es an Vortrag zu einer "unerwarteten Verschlechterung einer Erkrankung". Die willentliche Weigerung der Nahrungsaufnahme sei jedenfalls nicht als eine unerwartete Verschlechterung einer Erkrankung zu sehen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2017
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (zt/RRa 2017, 92/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2017, 92Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2017, Seite: 92

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