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Mieter sind nicht verpflichtet, ihrem Vermieter eine "Vertragsausfertigungsgebühr" für den Mietvertrag zu zahlen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek hervor.
Im Fall begehrte die Mieterin die Rückzahlung der von der Vermieterin (Beklagten) erhobenen Vertragsausfertigungsgebühr. Zu dieser Zahlung hatte sich die Mieterin laut § 42 des Mietvertrages verpflichtet. Das Gericht war der Auffassung, dass die Regelung des Mietvertrages zur Vertragsausfertigungsgebühr gemäß § 134 BGB nichtig ist, denn die Ausfertigung eines Mietvertrages wird grundsätzlich von der Vermieterseite vorgenommen.
Die Ausfertigung liegt auch im Interesse des Vermieters, da dieser den Mietvertrag innerhalb des gesetzlich Zulässigen ausformen kann. Die Kehrseite dieses Rechtes ist dann aber auch die Pflicht, etwaige daraus entstehende Kosten hierfür - wie im Geschäftsverkehr üblich - zu übernehmen. Die erhobene Vertragsausfertigungsgebühr ist hier vielmehr als eine versteckte Courtage anzusehen. Weder der Eigentümer noch der Verwalter haben aber einen Anspruch auf ein Entgelt für die Vermittlung der Wohnung. Dieses ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz.
Da die Klausel nichtig war, hätte die Mieterin die Gebühr nicht zahlen müssen. Die Zahlung erfolgte somit rechtsgrundlos. Die Mieterin kann von der Vermieterin die Zahlung gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt., 818 Abs. 2 BGB zurückverlangen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2005
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 79
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