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Ein Urlauber kann die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung reisevertraglicher Ersatzansprüche als Schaden gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. Denn aufgrund der Probleme hinsichtlich der Anerkennung der Ansprüche durch den Reiseveranstalter, ist die Beauftragung eines Anwalts erforderlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2013 verspätete sich ein Abflug um 14 Stunden. Ein davon betroffener Urlauber beauftragte deshalb einen
Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg entschied zu Gunsten des Urlaubers. Ihm habe nach § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf
Nach Ansicht des Amtsgerichts sei die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich. Denn reisevertragliche Ersatzansprüche werden in einer Vielzahl von Fällen nicht reibungslos vom
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2015
Quelle: Amtsgericht Hamburg St.-Georg, ra-online (zt/RRa 2015, 230/rb)
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Dokument-Nr. 21797
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