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Amtsgericht Hamburg-Mitte, Urteil vom 21.02.2011
36A C 243/10 -

Persönlichkeitsrecht verletzt: Plagiatsvorwürfe in wissenschaftlichem Werk müssen vom Autor nachgewiesen werden können

Wissenschaftsfreiheit und Meinungsfreiheit eines Autors ist stets mit dem Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten abzuwägen

Ein Autor, der in einem wissenschaftlichen Werk einem anderen Autor vorwirft, Gedanken Dritter übernommen zu haben, ohne diese Behauptung nachweisen zu können, verletzt das Persönlichkeitsrecht des anderen Autors. Ein Autor darf im Rahmen der verfassungsrechtlich geschützten Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit solche Behauptungen zwar aufstellen, muss sie dann aber auch belegen können. Andernfalls erhält das ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht Vorrang vor der Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg hervor.

Der Kläger des vorliegenden Falls ist Lehrstuhlinhaber an einer Universität und Autor verschiedener rechtswissenschaftlicher Veröffentlichungen, vor allem von Kommentaren zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Der Beklagte ist ein Verlag, der ein Buch eines anderen Professors bundesweit herausbringt. Der Kläger sah sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, da in einem Werk des Verlags die Behauptung aufgestellt wurde, er habe fremde Gedanken übernommen ohne diese als Zitate zu kennzeichnen. Diese Behauptungen seien nach Meinung des Klägers unwahr. Er forderte aus diesem Grund von dem Verlag Auskunft über die Höhe der hergestellten Auflage und die Menge der verkauften und noch im Lager befindlichen Buchexemplare, damit er auf diesen Informationen seinen Anspruch auf Widerruf, Richtigstellung oder Geldentschädigung begründen konnte. Der Verlag berief sich hingegen auf das Grundgesetz, nachdem jedem Autor die kritische Meinungsäußerung gemäß Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG zustehe.

Urteil: Nach Abwägung erhält Persönlichkeitsrecht des Klägers Vorrang

Das Amtsgericht Hamburg erklärte die Klage für begründet. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf die geforderten Auskünfte zu. Die streitgegenständliche Veröffentlichung verletze das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Im vorliegenden Fall habe die verfassungsrechtlich geschützte Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit gegen das ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestattete allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG abgewogen werden müssen. Der Autor des streitgegenständlichen Werks setze sich in seinem Buch mit anderen rechtswissenschaftlichen Publikationen auseinander und analysiere, ob Gedankengänge ohne hinreichende Zitate übernommen worden seien. Damit sei das Werk am Maßstab der Wissenschaftsfreiheit zu messen. Für die Zulässigkeit dieser Textpassagen als Meinungsäußerung sei jedoch Voraussetzung, dass hinreichende Anknüpfungspunkte bestünden, die dies belegen. Da es an diesen hinreichenden Anknüpfungspunkten im vorliegenden Fall fehle, überwogen die Persönlichkeitsrechte des Klägers. Der Verlag habe sich der Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Weise schuldig gemacht, dass er das Werk verlegt und verbreitet habe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Hamburg-Mitte (vt/st)

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