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Ein Autor, der in einem wissenschaftlichen Werk einem anderen Autor vorwirft, Gedanken Dritter übernommen zu haben, ohne diese Behauptung nachweisen zu können, verletzt das Persönlichkeitsrecht des anderen Autors. Ein Autor darf im Rahmen der verfassungsrechtlich geschützten Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit solche Behauptungen zwar aufstellen, muss sie dann aber auch belegen können. Andernfalls erhält das ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht Vorrang vor der Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg hervor.
Der Kläger des vorliegenden Falls ist Lehrstuhlinhaber an einer Universität und Autor verschiedener rechtswissenschaftlicher Veröffentlichungen, vor allem von Kommentaren zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Der Beklagte ist ein Verlag, der ein Buch eines anderen Professors bundesweit herausbringt. Der Kläger sah sich in seinem
Das Amtsgericht Hamburg erklärte die Klage für begründet. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf die geforderten Auskünfte zu. Die streitgegenständliche
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Hamburg-Mitte (vt/st)
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Dokument-Nr. 11749
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