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Amtsgericht Hamburg-Harburg, Urteil vom 24.06.2015
647 C 6/15 -

Umlage von Mahn- und anderen Kosten des Strom­grund­versorgers ohne Offenlegung der Berechnungs­grundlage unzulässig

Kunden steht Offenlegung der Berechnungsweise gesetzlich zu

Ein Stromgrundversorger (hier: Vattenfall) kann nur dann Mahn-, Ratenplan sowie An- und Abschaltkosten in Rechnung stellen, wenn die Berechnungs­grundlage dafür offenbart wird.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Stromgrundversorger einem säumigen Kunden Mahnkosten (insgesamt 37,20 Euro), Ratenplankosten (16 Euro) und Aus- und Einschaltkosten (144,80 Euro) in Rechnung gestellt und die Beitreibung der Forderung versucht. Die Kosten seien entstanden, weil der Kunde einerseits die monatlichen Abschläge nicht bezahlt habe, Vattenfall durch die abgesprochene Ratenzahlungsvereinbarung weitere Kosten entstanden und aufgrund der Nichtzahlung dieser Raten letztlich der Strom ab- und nach Vertragsschluss mit einem neuen Kunden wieder angestellt worden sei.

Stromversorger für Geltendmachung der Forderung Berechnungsgrundlage

Das Amtsgericht Hamburg-Harburg entschied, dass der Kunde die Kosten nicht zu tragen habe. Sofern der Stromversorger diese Kosten geltend mache, müsste er auch die Berechnung hierfür offenbaren. Dazu war Vattenfall "aufgrund des geringen Streitwerts", offenbar nicht bereit. Das Gericht wies die Klage daraufhin folgerichtig ab und machte deutlich, dass dem Kunden die Offenlegung der Berechnungsweise gesetzlich zustehe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2016
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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