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Auch bei einem so genannten Bagatellschaden kann die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sein. Dies entschied das Amtsgericht Hamburg-Harburg und verurteilte eine Haftpflichtversicherung zur Übernahme der entstandenen Sachverständigenkosten.
Im zugrunde liegenden Fall war bei einem
Das Amtsgericht Hamburg-Harburg verurteilte die Versicherung gleichwohl zur Erstattung der Kosten für das
Dazu zählten auch die Kosten für ein
Grundsätzlich sei der Geschädigte im Bagatellbereich nicht berechtigt einen Gutachter hinzuzuziehen, sondern es könnten nur die Kosten eines Reparaturkostenvoranschlags ersetzt werden, führte das Gericht aus (vgl. BGH NJW 2005, 356). Angenommen werde in Westdeutschland eine "Bagatellgrenze" von 750 Euro.
Allerdings sei die Höhe des Schadens weder das einzige noch ein abschließendes Kriterium der Annahme eines Schadens im Bagatellbereich. Denn für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer Begutachtung durch einen Sachverständigen sei auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Es komme also darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte. Insofern spielten Erkennbarkeit und Berechenbarkeit des Schadens für einen Laien ebenfalls eine Rolle.
Ein
Vor diesem Hintergrund habe sich vorliegend aus der Notwendigkeit der Abgrenzung der Vorschäden die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen ergeben, führte das Amtsgericht aus.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Hamburg-Harburg (vt/pt)
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Dokument-Nr. 11553
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