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Wird ein Pkw während des Rasenmähens durch einen aufgewirbelten Stein beschädigt, so besteht dann kein Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Freizeitgärtner vor dem Rasenmähen die Rasenfläche nach Steinen oder sonstigen gefährlichen Gegenständen abgesucht hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Harburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2002 wurde ein Pkw auf einem Campingplatz beschädigt. Zur Beschädigung kam es aufgrund eines durch einen Rasenmäher aufgewirbelten Steins. Der Fahrzeugbesitzer machte für den Schaden den rasenmähenden Freizeitgärtner verantwortlich und klagte daher auf Zahlung von Schadenersatz.
Das Amtsgericht Hamburg-Harburg entschied gegen den klägerischen Fahrzeughalter. Ihm habe kein Anspruch auf Schadenersatz nach § 823 Abs. 1 BGB zugestanden. Denn dem beklagten Freizeitgärtner sei keine Verkehrssicherungspflichtverletzung anzulasten gewesen.
Ein Freizeitgärtner müsse zwar nach Ansicht des Amtsgerichts im Rahmen seiner
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2014
Quelle: Amtsgericht Hamburg-Harburg, ra-online (zt/NJW-RR 2004, 750/rb)
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Dokument-Nr. 18073
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