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Amtsgericht Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000
318 c C 128/00 -

Last-Minute: Reisepreisminderung bei vorgezogener Rückflugzeit

Wird der Rückflug um eineinhalb Tage nach vorne verlagert, ist eine entsprechende Reisepreisminderung angemessen

Findet der Rückflug statt um 08.45 Uhr bereits um 03.15 Uhr des Vortages statt, gibt es das anderthalbfache des Tagespreises zurück. Hingegen stellt eine verzögerte Ankunft von vier bis fünf Stunden keinen Reisemangel dar, sondern eine bloße Unannehmlichkeit. Dies entschied das Amtsgericht Hamburg-Altona.

Anlass zur Klage war eine Last-Minute-Pauschalreise nach Ägypten. Erst bei Reiseantritt am Flughafen erhielt die Urlauberin ihre Reisebestätigung. Diese wies entgegen der Reiseanmeldung den Zeitpunkt des Rückflugs statt 8.45 Uhr mit 3.15 Uhr des Vortags aus. Der Rückflug verschob sich also um mehr als einen Tag.

Bei Abflug um 3.15 Uhr am Morgen ist keine Nachtruhe möglich

Für das Amtsgericht ist dies ein klarer Reisemangel. Denn unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin und ihre Mitreisenden bei einer Abflugzeit um 3.15 Uhr bereits hinlängliche Zeit früher zum Einchecken am Flughafen sein mussten und auch noch der Transfer vom Hotel zum Flughafen hinzuzurechnen war, war davon auszugehen, dass ihr in der betreffenden Nacht vor der Abreise keine Nachtruhe mehr möglich war.

Minderung um eineinhalbfachen Tagesreisepreis

Andernfalls, also bei vertragsmäßig vorgesehener Abreise, hätte die Klägerin ohne weiteres noch die Folgenacht im Hotel verbringen könne, um von dort dann frühmorgens zum Flughafen gebracht zu werden. Vor diesem Hintergrund hielt das Gericht eine Reisepreisminderung des eineinhalbfachen eines Tagesreisepreises für angemessen.

Bei Charterflug ist mit Verspätung in geringem Ausmaß zu rechnen

Die verzögerte Ankunft im Hotel am Anreisetag um vier bis fünf Stunden bezeichnete das Gericht hingegen als bloße Unannehmlichkeit. Da die Klägerin wusste, dass sie einen Charterflug gebucht hatte und deshalb mit Flugverspätung in geringem Ausmaß zu rechnen hatte, musste sie auch unter Berücksichtigung des nicht allzu hohen Reisepreises für die Last-Minute-Reise die eingetretene Flugverzögerung hinnehmen, ohne dass ihr Gewährleistungsrechte diesbezüglich zustehen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Hamburg-Altona (vt/we)

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