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Findet der Rückflug statt um 08.45 Uhr bereits um 03.15 Uhr des Vortages statt, gibt es das anderthalbfache des Tagespreises zurück. Hingegen stellt eine verzögerte Ankunft von vier bis fünf Stunden keinen Reisemangel dar, sondern eine bloße Unannehmlichkeit. Dies entschied das Amtsgericht Hamburg-Altona.
Anlass zur Klage war eine Last-Minute-Pauschalreise nach Ägypten. Erst bei Reiseantritt am Flughafen erhielt die Urlauberin ihre Reisebestätigung. Diese wies entgegen der Reiseanmeldung den Zeitpunkt des Rückflugs statt 8.45 Uhr mit 3.15 Uhr des Vortags aus. Der
Für das Amtsgericht ist dies ein klarer
Andernfalls, also bei vertragsmäßig vorgesehener Abreise, hätte die Klägerin ohne weiteres noch die Folgenacht im Hotel verbringen könne, um von dort dann frühmorgens zum Flughafen gebracht zu werden. Vor diesem Hintergrund hielt das Gericht eine
Die verzögerte Ankunft im Hotel am Anreisetag um vier bis fünf Stunden bezeichnete das Gericht hingegen als bloße Unannehmlichkeit. Da die Klägerin wusste, dass sie einen Charterflug gebucht hatte und deshalb mit
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Hamburg-Altona (vt/we)
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Dokument-Nr. 10982
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